Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 19.07.2021 um 14:27
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Kundendaten sind für Versicherungsvertreter wichtige Informationen. Doch kommt es zur Beendigung des Handelsvertretervertrages ist die weitere Nutzung der Kundendaten oft ein Anlass für rechtliche Streitigkeiten, weiß Rechtsanwalt Jens Reichow. In seinem Gastbeitrag erläutert er, wie Vertreter mit einem guten Gedächtnis nach einer „Scheidung“ profitieren.

Kundendaten sind für Versicherungsvertreter wichtige Informationen. Denn zu Kunden, denen bereits Verträge vermittelt worden sind, besteht oftmals ein erhebliches Vertrauensverhältnis.

Aber nicht nur für den Versicherungsvertreter sind Kundendaten von Bedeutung. Auch Versicherer und Vertriebsgesellschaften haben ein Interesse an den entsprechenden Daten – schließlich sollen ihnen diese unabhängig von der Zugehörigkeit des Versicherungsvertreters zum Unternehmen erhalten bleiben.

Kommt es zur Beendigung des Handelsvertretervertrages ist die weitere Nutzung der Kundendaten daher oft ein Anlass für rechtliche Streitigkeiten.

Damit das Abwerben von Kunden verhindert wird, finden sich in Handelsvertreterverträgen häufig bestimmte Regelungen. Zum Beispiel: Kundendaten werden als Geschäftsgeheimnisse des Versicherers beziehungsweise der Vertriebsgesellschaft qualifiziert, so dass es dem Vertreter untersagt ist, diese Daten nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages zu nutzen. Allerdings ist dem Versicherungsvertreter nicht generell verboten, nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages auf seine ehemaligen Kunden zuzugehen.

Gutes Gedächtnis hilft Vertretern

2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu bereits die sogenannte Gedächtnisrechtsprechung geschaffen. Zwar darf ein Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Kundendaten nicht allein deswegen verwenden, weil er die Kunden selbst gewonnen hat und ihm deswegen die Kundendaten bekannt sind.

Unterliegt der Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages jedoch keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (zum Entstehen eines solchen Verbots siehe Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot), so kann er Kundendaten nutzen, welche ihm im Gedächtnis geblieben sind oder die sich in Quellen befinden, auf die er in befugter Weise zugreifen kann.

Aber Achtung: Kundenlisten zählen regelmäßig nicht hierzu (zur Rechtsprechung des BGH siehe auch Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow BGH: Verwendung von selbst akquirierte Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages).

Was Vertreter oft übersehen

Viele Versicherungsvertreter sehen die weitere Nutzung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages als unbedenklich an. Dabei wird übersehen, dass Versicherer und Vertriebsgesellschaften die weitere Wettbewerbstätigkeit ihrer ausgeschiedenen Versicherungsvertreter durchaus interessiert verfolgen und bei Verstößen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern oftmals auch weitreichende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Um dies zu vermeiden, sollten wechselwillige Versicherungsvertreter sich möglichst im Vorfeld ihres Wechsels mit den rechtlichen Gegebenheiten, nicht nur in Bezug auf die weitere Nutzung von Kundendaten, sondern auch in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) informieren. 

Über den Autoren

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert.

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