- Von Juliana Demski
- 21.07.2021 um 15:25
Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selber zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helfenden in der aktuellen Flutkatastrophe, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) am Mittwoch in einer Presseinformation klarstellte.
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Dazu zählen insbesondere Ersthelfer, aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen – auch die Beseitigung der Trümmer gilt als versicherte Tätigkeit. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die helfende Person für die Tätigkeit speziell ausgebildet ist, wie Pfefferminzia auf Nachfrage bestätigt wurde. Kurzum: Alle die mit anpacken, genießen auch gesetzlichen Unfallschutz – sofern der Unfall glaubhaft nachgewiesen wird.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen sowohl Heilbehandlungen als auch eine psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist laut der DGUV zudem ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
Ansprechpartner für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer. Betroffene können sich hier an die jeweiligen Unfallkassen wenden.
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