- Von René Weihrauch
- 28.07.2021 um 17:08
Pfefferminzia: Müssen Versicherungsmakler nach der Flutkatastrophe im Westen Deutschlands jetzt fürchten, von Kunden haftbar gemacht zu werden, weil sie über keine Elementarschadenversicherung verfügen? Unter welchen Umständen könnten Kunden dies tun?
Jens Reichow: Den aktuellen Medienberichten kann vielfach entnommen werden, dass viele Flutopfer offenbar keine Elementarschadenversicherung hatten. Fraglich ist natürlich, ob eine Elementarschadensversicherung für das konkrete Objekt überhaupt vermittelbar gewesen wäre. Für einige Gebieten scheint eine solche Deckung von der Versicherungswirtschaft ja nicht angeboten zu werden.
Unterstellt, dass für das konkrete Objekt eine Elementarschadenversicherung verfügbar gewesen wäre, könnte sich eine Maklerhaftung jedoch unter Umständen daraus ergeben, dass der Makler den Kunden nicht auf die Abschlussmöglichkeit bezüglich einer solchen Elementarschadenversicherung hingewiesen hat. Allerdings ist natürlich auch immer der persönliche Absicherungswunsch der Kunden zu berücksichtigen. Kurzum: Bestand ein konkreter Wunsch des Kunden nur zur Absicherung gegen die „üblichen“ Risiken – Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel – so dürfte eine Maklerhaftung ausscheiden.
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Wie sollten Makler reagieren, wenn ihr Kunde versucht, sie haftbar zu machen?
Wird der Makler von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so sollte er unbedingt erwägen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich weiterführend beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere, weil es dann auch regelmäßig darum geht, den Schadensfall ordnungsgemäß gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen und weiterführende Frist zu wahren.
Und was können Makler tun, um das Haftungsrisiko bei künftigen Abschlüssen möglichst gering zu halten oder am besten auszuschließen?
Beim Thema Haftungsmanagement gilt es regelmäßig unterschiedliche Bausteine zu berücksichtigen. Neben einem möglichst umfassenden Vermögensschadenhaftpflichtschutz sollte dabei vor allem eine haftungsminimierende Gestaltung des Maklervertrages und eine ausführliche Dokumentation beachtet werden. Außerdem sollten Makler auch durch Auswahl einer Rechtsform, die die Maklerhaftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, zumindest ihr Privatvermögen vor dem möglichen Zugriff im Haftungsfall bewahren.
Zur Person:
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei ist unter anderem spezialisiert auf Vertriebs- und Vermittlerrecht.
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