- Von Juliana Demski
- 31.08.2021 um 18:42
Was ist geschehen?
Ein Mann schließt im Februar 2016 eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz über einen Versicherungsmakler ab und kündigt seinen Altvertrag. Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 2016. Der Vertrag läuft über einen deutschen Versicherer, dessen Risikoträger die „G. Insurance AG“ aus Liechtenstein ist.
Beiträge für Elementarschadenversicherungen könnten steigen
Im August 2016 kommt es auf dem Grundstück des Versicherten zu einem Rohrbruch. Diesen meldet er der Versicherung, woraufhin sich ein Gutachter den Schaden anschaut. Kurz darauf erfährt der Versicherte, dass die Liechtensteiner Finanzmarkt-Aufsicht dem Versicherer im September 2016 das Neugeschäft untersagt hatte und im November ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Für eine entsprechende „Kanalsanierung“ in Höhe von mehr als 10.000 Euro musste der Versicherte selbst aufkommen.
Daraufhin will der Versicherte die Kosten von seinem Versicherungsmakler erstattet bekommen. Ein verantwortungsbewusster Makler hätte den Versicherer gar nicht erst vorschlagen dürfen, so der Geschädigte. Der Makler hätte im Voraus eine Marktanalyse durchführen sowie die Solvenzlage des Versicherers prüfen müssen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken lehnen den Fall zunächst ab. Erst, als der Kläger in Berufung geht, kommt es vor dem saarländischen Oberlandesgericht zu einem Urteil (Aktenzeichen 5 U 37/20). Tatsächlich, so die Richter, habe der Makler seine Beratungspflicht verletzt.
Die Begründung laut Urteilstext: „Schon auf der Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes steht fest, dass dem Kläger die besonderen Risiken des angebotenen Vertrages, die ihm offenkundig nicht bewusst waren und über die die Beklagte ihn aufzuklären hatte, nicht hinreichend deutlich gemacht wurden; darin liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht aus Paragraf 61 Absatz 1 VVG“.
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