- Von Redaktion
- 03.09.2021 um 11:48
Ärzte mit eigener Praxis sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten täglich Risiken ausgesetzt: Wird bei einer ärztlichen Behandlung beispielsweise der geforderte Qualitätsstandard nicht eingehalten, haftet der Praxisinhaber und muss entsprechenden Schadensersatz leisten. Aus diesem Grund sind niedergelassene Mediziner verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
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Vermittler sollten darauf achten, dass sie ihren Kunden ebenso den Abschluss einer Rechtsschutz- und Spezialstrafrechtsschutzversicherung nahelegen. Denn in vielen Schadenfällen ist „nur“ eine Berufshaftpflicht zu wenig. Das liegt vor allem daran, dass Haftungsfälle nicht selten zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die vielleicht größte Gefahr für Mediziner ist der Alltagstrott: Behandeln Ärzte Patienten routinemäßig, achten sie mitunter nicht auf mögliche individuelle Besonderheiten im Fall des betreffenden Patienten. Dadurch können leicht Fehler unterlaufen. Kommt es dann zur juristischen Auseinandersetzung, wird in der Regel der Einzelfall geprüft. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, ob im konkreten Fall die geforderte Sorgfaltspflicht verletzt wurde.
Haftungsrisiko deutlich gestiegen
Mit der stetigen Weiterentwicklung medizinischer Erkenntnisse, der Medizintechnik und der Rechtsprechung werden Schädigungen von Patienten nicht mehr automatisch als schicksalhafte Ereignisse betrachtet. Immer häufiger sucht der Gesetzgeber die Schuld für negative Behandlungsergebnisse bei Medizinern. Damit ist das Haftungsrisiko für Ärzte erheblich gestiegen. Vor allem dann, wenn die Dokumentation der Behandlung unsauber geführt wurde und nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass der Patient rechtskonform über die Behandlung, Alternativen und Risiken informiert wurde.
Als Grundlage für die Arzthaftung dient der Behandlungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen Vertrags- und Deliktshaftung. Im Rahmen der Vertragshaftung schuldet der Arzt seinem Patienten eine Behandlung, die nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards durchgeführt werden muss. Einen Behandlungserfolg schulden Ärzte und Ärztinnen ihren Patienten hingegen nicht, denn dieser kann niemals garantiert werden. Der Patient schuldet wiederum die Vergütung und die Mitwirkung an der Behandlung. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitteilung aller Umstände, die für die Behandlung wichtig sind.
Ebenso regelt das BGB den vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftatbestand. Das heißt, wer beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder das Recht auf Freiheit einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
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