- Von Redaktion
- 23.09.2021 um 15:40
Das Landgericht Münster hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine Einstellung der beruflichen Tätigkeit lediglich zur Verhinderung einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung begründet (LG Münster, Urteil vom 8. April 2021 – Aktenzeichen 115 O 150/20).
Der Sachverhalt vor dem LG Münster
Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung einen Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er ist als sogenannter Immobilien-Besichtiger tätig. Paragraf 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung lautet auszugsweise:
„(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.”
Bei dem Versicherungsnehmer wurden im Frühjahr 2020 Rundherde der Lunge entdeckt. Weiteren Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf Bösartigkeit. Danach wurde der Kläger über ein potenziell erhöhtes Risiko für einen komplikativen Verlauf im Falle einer SARS-CoV-2 Infektion aufgeklärt. Sodann wurde dem Kläger zur Infektprophylaxe die strikte Einhaltung der von den entsprechenden Fachgesellschaften sowie dem Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen und des „social distancing” empfohlen. Beschwerden hat der Kläger aufgrund der pulmonalen Rundherde nicht.
Der Versicherte beantragte bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte lehnte die Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass konkrete gesundheitliche Einschränkungen nicht belegt seien. Nunmehr richtet sich die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Ablehnung des Versicherers.
Die Entscheidung des LG Münster
Der Versicherungsnehmer hatte keinen Erfolg vor Gericht. Denn es ließ sich nicht feststellen, dass der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
Zwar seien bei dem Kläger pulmonale Rundherde festgestellt worden, die jedoch keine Beschwerden verursachen und zu keiner maßgeblichen Einschränkung seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit führen, so das Gericht. Eine Covid-19-Erkrankung sei bei dem Kläger im geltend gemachten Zeitraum nicht aufgetreten. Nach eigenem Vortrag habe der Versicherte vielmehr – lediglich vorsorglich – seine berufliche Tätigkeit eingestellt, um sich nicht dem Risiko einer Covid-19-Erkrankung auszusetzen. Das LG Münster vertrat dabei die Auffassung, dass eine Einstellung der beruflichen Tätigkeit lediglich zur Verhinderung einer möglichen Ansteckung gemäß der Regelung in Paragraf 3 der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedoch nicht versichert sei.
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