- Von Redaktion
- 20.10.2021 um 14:16
Der Wert des Apothekeninhalts ergibt sich aus der Addition von Warenlager, Apothekeneinrichtung sowie der technischen Ausstattung. Entscheidend ist hier, dass alle drei Werte nur und ausschließlich zum Neuwert zu kalkulieren sind. Das gilt jedoch nur beim Warenlager als ausgemacht. Schließlich können Medikamente wegen ihrer Verfallsdaten grundsätzlich nie in den Zeitwertvorbehalt fallen. Anders sieht es jedoch bei der Ausstattung und der Einrichtung aus.
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Gemeinsam mit Antiquariaten, Kaffeehäusern oder so manchem Juwelier gehören auch viele Apotheken zu den Geschäftsmodellen, deren historische Einrichtung einen Wert sui generis darstellt. Die Inhaber pittoresker alter Betriebe sind sich sehr bewusst, wie wichtig gerade das Flair, das diese Apotheke ausströmt, in der lokalen Konkurrenzsituation zur Abgrenzung zu den doch meist aseptisch wirkenden modernen Discounter-Apotheken ist. Am alten Offizin-Mobiliar hängt ein Großteil ihres Geschäftserfolges, denn auch viele Kunden bevorzugen und genießen heute noch den Einkauf in einer historischen Apotheke.
Aber Apotheken beherbergen nicht nur im Kundenbereich „historische Schätze“: Im Lager und im Labor besteht kein Grund, seit Jahrzehnten bewährte Apothekerschränke und Laboreinrichtungen ohne Not zu verändern. Ein Generalalphabet ist in aller Regel eine Maßanfertigung, die jeden Winkel einer Apotheke möglichst optimal ausnutzt. So finden sich im hinteren Bereich von Apotheken immer wieder Musterbeispiele alltagserprobter handwerklicher Möbelbaukunst: solide, funktional und sehr langlebig. Selbiges gilt für viele Laboreinrichtungen. Warum sollte ausgetauscht werden, was noch gut funktioniert und selbst bei großem finanziellen Aufwand kaum oder gar nicht verbessert werden kann?
Wenn die historische Einrichtung nichts mehr Wert ist
Stellen wir uns nun eine historische Apotheke nach einem Großschaden vor. Wie wird eine einfache Police von der Stange, die die gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hinterlegt hat, die entstandenen Schäden regulieren? Schlagen Sie einfach in den AVB der Werte- und Inhaltsversicherung jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft nach: Dort werden Sie mit größter Wahrscheinlichkeit sinngemäß folgende Vereinbarung finden:
Versicherungswert – Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist:
„… der Neuwert. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag;
… der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt […] Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.“
Wie wird heutzutage dieser Klausel entsprechend in jeder historischen Apotheke reguliert? In etwa so: Waren zum Neuwert, neuer Medizinkühlschrank zum Neuwert, sonstige Einrichtung und technisches Gerät zum Zeitwert. Da die Einrichtung 43 Jahre alt ist, beträgt der Zeitwert nach Abnutzung fast 0 Euro. Aus Kulanzgründen wird der Versicherer dem Apotheker für die Schäden an seiner alten Offizin-Einrichtung sowie für Lager und/oder Labor schätzungsweise rund 10.000 Euro bieten. Das wäre de jure sogar ein überbedingungsgemäß optimales Angebot. Doch wie der Besitzer an neues Mobiliar kommt, wäre seine Sache.
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