- Von Lorenz Klein
- 09.11.2021 um 17:39
Was war geschehen?
Gegen den Ex-Chef des inzwischen insolventen Zahlungsdienstleisters Wirecard, Markus Braun, wird aktuell ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München unter anderem wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung und Marktmanipulation geführt. Seit Sommer 2020 befindet sich Braun in Untersuchungshaft – und weist die erhobenen Vorwürfe zurück.
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Was leistet die D&O-Versicherung?
Um sich gegen die zahlreichen kritischen Medienberichte zu wehren, die das Ermittlungsverfahren nach sich zieht, beauftragt er eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die dafür anfallenden Kosten verlangt er von seiner D&O-Versicherung zurück. Doch seine Managerhaftpflichtversicherung lehnt die Deckung ab. Sie begründet das unter anderem damit, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Ex-Managers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.
Das zuständige Landgericht weist einen Eilantrag Brauns zur Gewährung eines vorläufigen Deckungsschutzes für PR-Kosten zurück (Urteil vom 21. Mai 2021, Aktenzeichen: 2-08 O 44/21). Verteidigungs- und Anwaltskosten seien hingegen gedeckt – doch das scheint Braun offenbar nicht zu genügen, er geht in Revision und es kommt zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Das Urteil
Die Berufung vor dem OLG hatte überwiegend Erfolg. „Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten“, teilte die Pressestelle des OLG Frankfurt am Montag mit. Gemäß den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person „durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe, heißt es im Urteil vom 5. November 2021 (Aktenzeichen: 7 U 96/21).
Es komme dabei nicht darauf an, so die Richter, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich die Medienberichte auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe.
Und weiter: Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden. Kurzum: Braun darf eine Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entstanden.
Dies gilt aus Sicht der Richter insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorläufigen Deckungsschutzes, zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 eine Entscheidung getroffen habe. Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, so die Richter, da etwaige Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung sei nicht anfechtbar.
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