- Von Achim Nixdorf
- 11.11.2021 um 18:25
Lesbische Ehepaare haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Kinderwunschbehandlung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R). Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt und auch nicht verfassungswidrig, befand der 1. Senat.
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In dem konkreten Fall ging es um eine in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende unfruchtbare Frau, die ihre Krankenkasse auf Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung verklagt hatte. Nachdem sie damit in zwei vorinstanzlichen Verfahren gescheitert war, landete die Sache schließlich zur Revision beim Bundessozialgericht, das die Klage nun ebenfalls zurückwies.
Die Begründung des Gerichts
Zur Begründung führten die obersten Sozialrichter an, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen seien, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet würden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber sei dagegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen vorzusehen (sogenannte heterologe Insemination).
Der Leistungsanspruch sei, so die Richter weiter, an das „krankheitsähnliche Unvermögen“ geknüpft, „bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen“. Die von der Klägerin geforderte Behandlung unter Verwendung von Spendersamen (heterologe Insemination) werde hiervon nicht erfasst. Lesbische Paare müssten die Kosten für eine künstliche Befruchtung daher selbst tragen.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Gegen diese Regelung bestehen aus Sicht des Gerichts auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ergebe sich nicht die Pflicht des Gesetzgebers, jedem Ehepaar durch künstliche Befruchtung die Gründung einer Familie zu ermöglichen. Zu einer anderen Bewertung zwinge auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber habe zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen wollen. Aus diesem Anliegen folge aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.
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