- Von Redaktion
- 12.11.2021 um 17:10
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen eine Garantie dafür bieten, dass der Handelsvertreter oder die Handelsvertreterin im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht direkt eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen aufnehmen kann. Zwar muss der Unternehmer dem ausscheidenden Handelsvertreter für den vereinbarten Zeitraum eine entsprechende Entschädigung zahlen. Dies wird teilweise aber lieber in Kauf genommen als eine direkte Wettbewerbstätigkeit.
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Jedoch ist nicht jedes vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch wirksam. Paragraf 307 Bundesgesetzbuch (BGB) ist eine der häufigsten Normen, weshalb Vertragsklauseln ihre Wirksamkeit einbüßen müssen. Dabei sagt die Bezeichnung als Transparenzgebot bereits aus, was konkret gefordert wird. Es wird gefordert, dass die formulierte AGB-Regelung klar und verständlich wiedergibt welche Rechte und Pflichten der Vertragspartner hat. Entscheidend kann für eine solche verständliche Formulierung bereits die Verwendung einzelner Wörter sein. Sind diese zu unbestimmt – können die verwendeten Begriffe der Klausel also unterschiedlich interpretiert werden – so kann dies ausreichend für eine Unwirksamkeit der Klausel sein.
Mit der Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot diesem Transparenzgebot entspricht und folglich wirksam vereinbart worden war, musste sich auch der BGH in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen: VII ZR 100/15) auseinandersetzen. Auch in diesem Fall war in dem Handelsvertretervertrag zwischen einer Vertriebsgesellschaft und einem Handelsvertreter ein nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Nach dieser Klausel war es dem Handelsvertreter über einen Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden untersagt, Kunden oder andere Mitarbeiter abzuwerben oder dies zu versuchen.
Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages kam es zu Streitigkeiten und die Vertriebsgesellschaft verlangte Auskunft vom Handelsvertreter über etwaige Verstöße gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Schlussendlich musste der BGH über die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entscheiden.
Jede Klausel ist für sich zu bewerten
Unter Verweis auf das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 BGB sah der Bundesgerichtshof (BGH) die Klausel als unwirksam an. Für den BGH war der Begriff „Kunden“ zu ungenau. Es sei nicht hinreichend klar, ob damit sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die Verträge aufgrund einer dem Handelsvertreter zuzurechnenden Vermittlertätigkeit abgeschlossen haben. Zudem sei noch unklar, ob auch Personen erfasst sind, welche in dem zwei Jahreszeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch einen Vertrag über die Vertriebsgesellschaft abschließen.
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie genau nachvertragliche Wettbewerbsverbote gestaltet sein müssen, um wirksam zu sein. Gleichwohl ist natürlich jede Klausel für sich zu bewerten. Gerade vor dem Hintergrund von Vertragsstrafen, die oftmals mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verknüpft sind, sollten Handelsvertreter und -vertreterinnen die in ihren jeweiligen Handelsvertreterverträgen verwendeten Klausel stets im Vorwege einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.
Über den Autor:
Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert. Weiterführende Informationen finden Sie auch unter Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
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