- Von Achim Nixdorf
- 24.11.2021 um 09:16
Prinzipiell gilt in Deutschland, dass jeder, der dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eine gewerbliche Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausüben möchte, zunächst ein Gewerbe anmelden muss. So schreibt es Paragraph 14 der Gewerbeordnung vor. Dies gilt auch für die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes. Was dabei konkret zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Wie läuft eine Gewerbeanmeldung ab?
Die Gewerbeanmeldung hat beim Gewerbeamt der Kommune, in der das Unternehmen gegründet werden soll, zu erfolgen. Welche Dokumente zur Anmeldung benötigt werden, hängt von der Art des Gewerbes ab (siehe unten). Mitzubringen sind aber auf jeden Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Existenzgründer einen Gewerbeschein, der ihn dazu berechtigt, sein Gewerbe zu führen. Die Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung kostet etwa zwischen 10 und 60 Euro.
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Was passiert nach der Anmeldung?
Das Gewerbeamt informiert in der Regel automatisch verschiedene Behörden über die Anmeldung – beispielsweise die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), das Amtsgericht (Handelsregister), das Finanzamt oder das Gewerbeaufsichtsamt. Das Finanzamt schickt dem Gründer dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu, mit dem dieser seine Steuernummer beantragen kann. Die steuerliche Anmeldung ist ein verpflichtender Schritt zum Start aller gewerblichen Tätigkeiten.
Was gilt für Freiberufler?
Für die sogenannten Freien Berufe wie Ärzte, Steuerberater, Journalisten oder Künstler besteht keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung, sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (zum Beispiel eine GmbH) dazu verpflichtet sind. Sie wenden sich direkt an ihr zuständiges Finanzamt. Dasselbe gilt für Menschen, die sich in der Forst- oder Landwirtschaft sowie im Garten- oder Weinbau selbstständig machen. Achtung: Für einige Freie Berufe wie Architekten oder Rechtsanwälte ist die Mitgliedschaft in einer Standeskammer verpflichtend. Von dieser benötigen sie eine Berufszulassung.
Für welche Gewerbearten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich?
Grundsätzlich steht der Zugang zum Gewerbe jedem frei. Zum Schutz der Allgemeinheit gelten jedoch für einige Bereiche besondere Vorschriften. Betroffen sind davon zum Beispiel das Reisegewerbe, die Gastronomie oder der Handel mit gefährlichen Gütern. Auch für Fahrschulen, Taxiunternehmen, Versicherungsmakler oder ambulante Pflegedienste sind besondere Voraussetzungen erforderlich.
Solche erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nur mit einer Zulassung ausgeübt werden. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Sie hängt – je nach Gewerbe – von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss (zum Beispiel polizeiliches Führungszeugnis oder Nachweis der notwendigen Qualifikation). Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Industrie- und Handelskammern.
Welche Qualifikation brauchen Handwerker?
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen will, benötigt dafür in der Regel einen Meisterbrief – also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Handwerk bestanden zu haben. Unter diese Regelung fallen etwa Dachdecker, Bäcker, Klempner oder Fliesenleger. Wer einen solchen „gefahrgeneigten“ Beruf ausübt, wird in die Handwerksrolle seines Bezirks eingetragen.
Ausgenommen von der Meisterpflicht sind so genannte „zulassungsfreie Handwerke“ sowie „handwerksähnliche“ Berufe wie Maßschneider, Gebäudereiniger, Keramiker oder Kosmetiker. Solche Berufe werden in einem gesonderten Verzeichnis erfasst. Die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer ist in jedem Fall Pflicht.
Wann ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig?
Für eingetragene Kaufleute, Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ist die Eintragung im Handelsregister Pflicht, das von dem jeweiligen Amtsgericht geführt wird. Sie unterliegen dann den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Anmeldung beim Amtsgericht übernimmt ein Notar.
Kleingewerbetreibende, bei denen kein kaufmännisch geführter Betrieb erforderlich ist, und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind von dieser Pflicht ausgenommen – können sich jedoch freiwillig eintragen lassen. Auch Angehörige der Freien Berufe werden nicht im Handelsregister geführt. Ein Handelsregistereintrag ist für jedermann einsehbar, da vor allem potenzielle Geschäftspartner, Kunden und Banken die Möglichkeit haben sollen, sich unabhängig über die finanzielle Situation eines Unternehmens zu informieren.
Welche Absicherungen sind für Existenzgründer wichtig?
Wichtige betriebliche Versicherungen für Gewerbetreibende sind unter anderem eine Betriebs-und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, eine Ertragsausfallversicherung und eine Geschäftsinhaltsversicherung. Empfehlenswert sind außerdem eine Rechtsschutz- sowie eine Cyberversicherung. Zu den größten Risiken, die privat abgesichert werden sollten, gehören die Bereiche Krankheit, Berufsunfähigkeit, Unfall und Altersvorsorge.
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