- Von Karen Schmidt
- 10.12.2021 um 12:33
Was war geschehen?
Ottonova ist ein rein digitaler, privater Krankenversicherer und wirbt bei Endverbrauchern unter anderem so für seine Leistungen: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Die Fernbehandlung durchführen sollen die sogenannten „eedoctors“ – ein Team aus 25 Not- und Allgemeinmedizinern aus der Schweiz.
Warum gab es Streit?
Die Klage ging von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, kurz Wettbewerbszentrale, aus. Sie wollte die Frage klären lassen, ob die Werbung für derartige Geschäftsmodelle, bei denen eine Behandlung von Patienten nur auf digitalem Wege erfolgt, zulässig sind.
Denn derartige Modelle von Arzt-Patienten-Kontakten unterliegen rechtlichen Regelungen. Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Unklar war bislang, in welchem Umfang die Werbung für Fernbehandlungen erlaubt ist.
Die Urteile
Die Vorinstanzen gaben der Klage der Wettbewerbszentrale statt (Landgericht München, Urteil vom 16.07.2019, Aktenzeichen 33 O 4026/18 und Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.07.2020, Aktenzeichen 6 U 5180/19). Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen. Aber Ottonova legte dagegen Beschwerde ein, die der Bundesgerichtshog (BGH) zur Entscheidung annahm.
Und wie fällt das Urteil des BGH nun aus? Die Karlsruher Richter verkündeten am 9. Dezember 2021, dass die von Ottonova betriebene Werbung für die Fernbehandlung in seiner alten und auch in seiner neuen Fassung nicht rechtmäßig und damit zu unterlassen ist (I ZR 146/20).
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