- Von Oliver Lepold
- 13.12.2021 um 09:50
Hat ein Versicherer einen Antrag auf BU-Leistung geprüft und positiv beschieden, erhält der Versicherte die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt – bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags.
Allerdings gelten für den Rentenempfänger bestimmte Pflichten – auch für Beamte, die aufgrund einer vom Dienstherrn festgestellten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und deren private BU-Versicherung dies als Leistungsfall erkannt hat.
Meldepflicht für neue Tätigkeiten
So verlangen viele BU-Versicherer in ihren Bedingungswerken, dass der berufsunfähige Kunde anzeigt, falls er erneut eine berufliche Tätigkeit aufnimmt – gleich welcher Art. In diesem Fall darf der Versicherer prüfen, ob seine Leistungspflicht mittels einer konkreten Verweisung auf die neue Tätigkeit erlischt. In der Praxis ist dies allerdings nicht so einfach, es kommt auf die Formulierungen an, insbesondere wie der Begriff der Lebensstellung definiert ist. Falls ein berufsunfähiger Versicherter aus eigenem Antrieb eine (andere, meist einfachere) Berufstätigkeit ausübt und der neue Job seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht, ist dies in vielen Fällen unproblematisch.
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Verlangt der Versicherer jedoch zusätzlich eine Meldung, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, wird es schwierig. Denn wie ist das definiert? Eine Besserung ist subjektiv für den Betroffenen oftmals nicht einschätzbar. Bei Burnout-Erkrankten etwa hellt sich der Gesundheitszustand meist bereits auf, eben weil die alte, belastende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden muss.
Regelmäßige Nachprüfungen erlaubt
Der Versicherer darf zudem in regelmäßigen Intervallen nachprüfen, ob die bei der Erstprüfung anerkannte Berufsunfähigkeit weiterhin besteht. In vielen Fällen erhalten die Berufsunfähigen ein Formular mit sehr detaillierten Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand. Experten empfehlen, angeforderte Arztberichte besser direkt einzuholen, anstatt den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. So können eventuelle Unregelmäßigkeiten noch vor der Meldung beim BU-Versicherer ausgeräumt werden.
Einmal jährlich kann der Versicherer auf eigene Kosten entsprechende ärztliche Untersuchungen vom versicherten Kunden verlangen oder respektive Gutachten erstellen lassen. Versicherte dürfen Gutachter ablehnen, wenn sie gute Gründe dafür anführen können. Konkrete Nachweise einer tendenziösen Prüfung zu Gunsten des Versicherers wären ein solcher Grund. Oder eine nicht mehr zumutbare Entfernung zwischen Wohnort und Gutachter.
Der zuletzt ausgeübte Beruf ist die Bezugsgröße
Die Beweislast liegt hier, anders als beim Erstantrag, beim Versicherer. Hat sich der gesundheitliche Gesamtzustand des Versicherten wesentlich gebessert, muss der Versicherer nachvollziehbar begründen, wenn er die Zahlung der BU-Rente einstellen möchte. Entscheidend ist hier stets der Bezug zum zuvor ausgeübten Beruf des Versicherten, also seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in gesunden Tagen.
Nur wenn der darauf bezogene erforderliche BU-Grad in Höhe von 50 Prozent unterschritten wird, darf die BU-Rente beendet werden. Spielt die Besserung der Gesundheit aber keine oder nur eine untergeordnete Rolle in Bezug auf den alten Beruf, muss die BU-Rente weiterhin geleistet werden. Zunächst, denn die nächste Nachprüfung kommt bestimmt.
Nachprüfung bei dienstunfähigen Beamten
Was gilt konkret für Beamte, die vom Dienstherrn als dienstunfähig erklärt wurden und in dieser Folge – etwa über die Dienstunfähigkeitsklausel in ihrer privaten BU-Versicherung – als berufsunfähig anerkannt wurden? Wenn ein dienstunfähiger Beamte wieder gesund wird, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, der Dienstherr führt auch keine Nachprüfung durch. Anders als der Versicherer.
Es empfiehlt sich daher, wenn im Rahmen der Nachprüfung der Nachweis des Bezuges von Versorgungsbezügen des Dienstherrn ausreicht. Die Anerkennung der Dienstunfähigkeit bleibt dann auch in der Nachprüfung bestehen. Je nach Bedingungswerk kann es ansonsten passieren, dass der BU-Status verloren geht, die DU aber bestehen bleibt. Der in den Ruhestand versetzte Beamte erhält dann nur noch seine staatlichen Versorgungsbezüge, nicht mehr aber die private BU-Rente.
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