- Von Lorenz Klein
- 14.12.2021 um 15:36
Ab dem 1. Januar 2022 besteht für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger betrieblicher Altersversorgung (bAV) eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Verpflichtung gilt künftig für alle vor 2019 eingerichteten Versorgungen – also nicht mehr nur für Neuverträge, wie bislang schon der Fall, sondern auch für Altverträge. Doch was passiert, wenn Unternehmen diese Verpflichtung ignorieren oder auch aus anderen Gründen nicht nachkommen? Der Düsseldorfer Pensionsberater Longial, eine Tochter des Versicherers Ergo, hat dazu in einer Mitteilung verschiedene Hinweise für die Praxis gegeben.
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Demnach ist zunächst einmal festzuhalten, dass das Betriebsrentengesetz (Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG) vorschreibt, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen. „Diese Regelung gilt nach Paragraf 26a BetrAVG ab dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart“, betont Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, in der Mitteilung – und gibt zu bedenken: „Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen.“
Was säumigen Arbeitgebern droht, hat Longial anhand von Stichpunkten zusammengefasst:
Schadenersatz: Da der Arbeitgeber bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstoße, sei er zum Schadenersatz verpflichtet. „Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält“, erläutert Longial-Geschäftsführer Hoppstädter.
Strafrechtlicher Tatbestand: Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, sei der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greife Paragraf 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wichtig aus Sicht der bAV-Experten ist dabei, dass es für diesen Tatbestand nicht relevant sei, „dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichtet werden, tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt“.
Handelsbilanzielle Nachteile drohen
Außerdem müssten Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen: Fehle dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhielten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung – und der Arbeitgeber gerate für die Leistungslücke in eine „Subsidiärhaftung“ (Paragraf 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Dazu Hoppstädter: „Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen.“ Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekämen, stelle diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und müsse als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, so Hoppstädter, der hierzu auf Paragraf 249 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Parargraf 253 Abs. 2 HGB verweist.
Zusätzlich zu den Effekten in der Handelsbilanz sind Longial zufolge auch Kosten verbunden: So müssten betroffene Unternehmen die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellung durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Zusätzlich könnten für die zu bilanzierenden Verpflichtungen gegenüber den Betriebsrentnern Zahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) anfallen.
Ausweichlösungen im Fokus
Den Arbeitgebern empfiehlt der Pensionsberater daher „dringend“, der gesetzlichen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt werde. „Ist dies nicht möglich, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind, sollten Arbeitgeber frühzeitig Ausweichlösungen in Angriff nehmen“, so der Rat. Eine Lösung könnte dann so aussehen: „Entweder wird die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer um exakt den Zuschuss reduziert, womit die Einzahlung zum Beispiel in die Direktversicherung gleichbleibt, oder man richtet einen neuen, zusätzlichen Vertrag ein, in den nur dieser Zuschuss und gegebenenfalls zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge eingezahlt werden.“
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