- Von Achim Nixdorf
- 23.12.2021 um 12:25
Stehen einem Gastronom Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zu, wenn er wegen der Corona-Pandemie seinen Betrieb schließen musste? Mit dieser Frage wird sich am 26. Januar der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Revisionsverfahrens beschäftigen (IV ZR 144/21). Sollte es zu einem Urteil kommen, könnte dies zu mehr Rechtssicherheit in der ganzen Angelegenheit führen. Denn auch wenn die Entscheidungen des BGH formal nur im Einzelfall bindend sind, folgen die Instanzgerichte faktisch fast ausnahmslos seiner Rechtsauffassung.
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In dem zu verhandelnden Fall geht es um einen Gaststätten-Betreiber aus Schleswig-Holstein, der seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie im März 2020 schließen musste. Nur ein Lieferdienst war noch erlaubt. Der Gastronom machte daraufhin Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung geltend. Als das erfolglos blieb, zog er vor Gericht und verklagte seinen Versicherer. Doch sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) wiesen seine Klage zurück.
OLG sieht keinen Versicherungsfall
Nach Auffassung des OLG besteht in dem konkreten Fall kein Versicherungsschutz, weil die Infektionsgefahr nicht aus dem Betrieb selbst herrührte (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren). Unabhängig davon komme eine Entschädigungsleistung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. Der Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz „unterstreiche lediglich die Herkunft“ der aufgezählten Krankheiten. Die Aufzählung selbst sei abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.
Dem umstrittenen Versicherungsvertrag liegen dem BGH zufolge die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Im Fall einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer danach den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen.
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