- Von Achim Nixdorf
- 07.01.2022 um 12:51
Gilt eine psychische Erkrankung, die auf regelmäßiges Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, als Berufskrankheit? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im Rahmen eines Berufungsverfahrens befassen. Die eindeutige Antwort: Mobbingfolgen sind keine Berufskrankheit (Aktenzeichen: L 3 U 11/20).
Weniger Arbeitsunfälle, aber mehr Berufskrankheiten
In welchen Fällen Covid-19 als Berufskrankheit gilt
Was war geschehen?
Ein Pastoralreferent, der zwischen 2006 und 2012 bei einer italienisch-katholischen Gemeinde in Deutschland tätig ist, erkrankt an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Den Grund hierfür sieht er in den Schikanen, denen er bei seiner Arbeit ausgesetzt sei. Bei der gesetzlichen Unfallversicherer beantragt er daraufhin wegen der psychischen Folgen die Anerkennung von Mobbing als Berufskrankheit. Weil die Unfallversicherung dies ablehnt, zieht er zuerst vor das Sozialgericht Augsburg (SG) und dann in zweiter Instanz vor das Landessozialgericht Bayern (LSG).
Das Urteil
Die LSG-Richter lehnen die Klage des Pastoralreferenten ab und schließen sich dabei der Argumentation der Versicherung an. Demnach ist eine psychische Erkrankung durch Mobbing nicht als Berufskrankheit zu werten, weil sie nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung und der dazugehörigen Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. Welche Krankheiten in die Verordnung aufgenommen werden, wird regelmäßig durch den „Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“ entschieden, der beim Bundesarbeitsministerium angesiedelt ist.
Die psychische Erkrankung des Versicherten könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit (sogenannte Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden, so das LSG. Denn hierzu sei es erforderlich, dass der Versicherte einer bestimmten Personengruppe angehöre, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Krankheiten solcher Art verursachten. Auch eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ scheide daher aus, heißt es in dem Urteil aus dem Mai vergangenen Jahres, das erst jetzt veröffentlicht wurde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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