- Von Juliana Demski
- 17.02.2022 um 17:37
Was ist geschehen?
Eine Frau schließt bei einer Versicherungsmaklerin eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Gleichzeitig vereinbart sie mit der Maklerin, dass diese den Vertrag betreuen soll. Dafür erhebt die Maklerin Servicegebühren, welchen die Kundin zustimmt. Konkret geht es dabei um die Überwachung der Kursentwicklung in den Fonds der Fondspolice gegen Entgelt.
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Nach einiger Zeit trudelt dann jedoch eine Klage bei der Maklerin ein: Zum einen verlangt die Kundin die gezahlten Servicegebühren zurück, zum anderen wirft sie der Maklerin vor, im Rahmen der Beratung und Betreuung der fondsgebundenen Lebensversicherung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben. Es kommt zum Rechtsstreit.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts in Bremen stellen sich auf die Seite der Versicherungsmaklerin – doch das will die Klägerin nicht auf sich sitzen lassen. Sie legt Berufung ein und zieht vor das Bremer Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 1 U 41/20). Aber auch hier wird ihr kein Recht zugesprochen, wie der Beschluss des OLG Bremen vom 12. Februar 2021 zeigt.
Laut den Richtern liegt keine untersagte Tätigkeit der Versicherungsmaklerin vor. Ihr Handeln sei durch die Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gemäß Paragraph 34d, Absatz 1, Seite 1, Nummer 2 in der Gewerbeordnung gedeckt gewesen. Zudem stellten die Richter klar, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung über Servicegebühren führen könne.
Und auch die Behauptung der Klägerin, dass infolge der Kostenbelastung durch die Servicegebühren keine Aussicht auf Ertrag aus der Lebensversicherung bestünde, stößt bei den Richtern auf Ablehnung. Sie meinen: Es komme darauf an, ob eine Aussicht auf Ertrag von Anfang an nicht bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Und auch ihre Aufklärungspflicht habe die Maklerin nicht verletzt – entgegen der Auffassung der Versicherungsnehmerin. Die Klägerin hätte im Voraus erkennen müssen, dass sich aufgrund der Vertragsstruktur, insbesondere die Servicegebühr, kein Ertrag mehr hätte erzielen lassen, so die Richter. Dies jedoch konnte die Versicherungsnehmerin nicht nachweisen.
Die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke und Reichow ziehen auf ihrer Website folgendes Fazit aus dem Fall:
„Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen zeigt, dass Versicherungsmakler berechtigt sind Servicegebühren zu erheben und diese auch abzurechnen. Ob die Gebühren angemessen sind, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung.“
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