- Von Andreas Harms
- 10.06.2022 um 11:45
Das Hessische Landessozialgericht hat die Unfallversicherung Bund und Bahn verurteilt, für eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls zu zahlen. Geklagt hatte ein 52-jähriger Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn, der einen Selbstmord mitansehen musste. Revision haben die Richter nicht zugelassen (Urteil L 3 U 146/19).
Der Bahnmitarbeiter hatte im August 2015 am Hauptbahnhof Düsseldorf einem Mann Auskünfte gegeben. Der hatte sich nach einem Zug erkundigt, stieg dann aber nicht ein, sondern rannte los. Kurz darauf musste der Zug stoppen, nachdem er gerade erst angefahren war. Der Bahn-Mitarbeiter sah nach und fand den zweigeteilten Leichnam des Selbstmörders.
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Er war daraufhin zwei Wochen lang offiziell arbeitsunfähig geschrieben, trat dann aber wieder seinen Dienst an. Doch er bekam weiter Albträume, Schlafstörungen und Rückblenden vor seinem inneren Auge, sogenannte Flashbacks. Es folgten weitere Zeiträume, in denen er krankgeschrieben wurde. Ärzte stellten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) fest. Der Mann wird psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Noch heute meidet er Bahnhöfe und Bahnsteige.
Die Unfallversicherung erkannte das Ereignis zwar als Arbeitsunfall an, akzeptierte aber nur die direkt anschließenden zwei Wochen als „Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit“. Weiterer Anspruch auf Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere für Behandlungskosten und Auslagenersatz, habe hingegen nicht bestanden.
Gutachter erkannte „konkurrierende Ursachen“
Der Versicherte klagte und verlangte, dass die Unfallversicherung die PTBS als weitere Unfallfolge anerkennt. Es folgten Verhandlungen, Gutachten und Gegengutachten (den genauen Verlauf samt Urteil finden Sie hier). Unter anderem stellte ein Experte Hinweise fest, der Bahnmitarbeiter könnte mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sein. Für die Depression seien „konkurrierende Ursachen erkennbar“. In der Tat war unter anderem der ältere Bruder im September 2016 unerwartet gestorben.
Somit ging es auch mit Berufung und Anschlussberufung vor Gericht hin und her, bis die Richter des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt den Schlusspunkt setzten: Die Unfallversicherung muss sehr wohl die PTBS als weitere Unfallfolge anerkennen und zahlen. Sie hätte sich ohne den Unfall nicht entwickelt. Alles dafür Nötige sei ordentlich bestätigt und die konkurrierenden Ursachen hätten „keine überragende Bedeutung“, heißt es.
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