- Von Redaktion
- 14.06.2022 um 11:16
Wer im Leben etwas Vermögen aufgebaut und ein gewisses Alter erreicht hat, denkt schon einmal darüber nach, wie er seine Angehörigen begünstigen kann. Dabei stellt sich dann auch die Frage danach, welcher Art der Übertragung des „finanziellen Lebenswerkes“ aus steuerlicher Sicht geeignet ist.
Vermögensübertragung durch Schenkung gestalten
Beginnen wir mit einem ganz konkreten Beispiel: Eine vermögende Großmutter möchte ihrer Enkelin in ferner Zukunft ein Vermögen von rund 400.000 Euro zukommen lassen. Die Seniorin will über die Verwendung des zugedachten Vermögens so lange mitbestimmen, bis ihre Enkelin über die aus ihrer Sicht notwendige Reife in Finanzangelegenheiten verfügt. Die Großmutter könnte schon heute einen Teil der zugedachten Gesamtsumme der Enkelin als Schenkung zukommen lassen. Sie überlegt dazu entweder ein Depot oder eine Fondspolice zu verschenken.
In einem solchen Fall bietet es sich an, dass die Schenkende in einem ersten Schritt 200.000 Euro in eine ETF-Fondspolice einzahlt und damit die Vorzüge eines ETF-Sparplans mit denen einer Versicherung verbindet. Die schenkende Person ist Versicherungsnehmerin (VN), versicherte Person und Beitragszahlerin. Das Enkelkind wird als bezugsberechtigte Person im Erlebens- und im Todesfall eingesetzt. In einem zweiten Schritt überträgt die Großmutter ihrem Enkelkind beispielsweise 99 Prozent der Versicherungsnehmerstellung im Rahmen einer Schenkung. Sie selbst behält ein Prozent der Versicherungsnehmeranteile.
Warum Fondspolicen besser als Fonds sein können
Mehrheit der Rentner fühlt sich nicht zum Vererben verpflichtet
Drei zu null: Fondspolice vs. Depot
Die oben beschriebene Herangehensweise basiert auf drei Leitgedanken, die Schenkende berücksichtigen sollten:
1. Schenkungsfreibeträge der Begünstigten nutzen:
Wer schon zu Lebzeiten Teile des Vermögens verschenkt, hilft dem Beschenkten später Erbschaftssteuer zu sparen. Das ist zwar sowohl bei einem Depot als auch bei einer Fondspolice möglich, in einer Fondspolice lassen sich VN-Anteile aber zudem leicht übertragen. Darüber hinaus kann die Großmutter in einem 2-VN-Modell über Vertragsänderungen und Verfügungen jederzeit mitbestimmen.
Bei einer Depotlösung ist der praktische Vollzug komplexer. Zudem ist das Vetorecht der Großmutter über Verfügungen bei dieser Lösung faktisch nicht möglich. Warum? Voraussetzung für die Schenkung von Investmentfonds ist, dass die Empfängerin bereits ein Wertpapierdepot besitzt Das wäre in dieser Fallkonstellation ein Einzeldepot der Enkelin. Diese könnte dann als Beschenkte frei über ihr Wertpapiervermögen verfügen. Alternativ wäre auch die Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots denkbar. Bei einem Gemeinschaftsdepot geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass der Wert des Depots zu gleichen Teilen beiden Inhabern gehört. Erschwerend kommt hinzu, dass von Banken in Deutschland fast ausschließlich nur „Oder-Depots“ angeboten werden. Damit hätte das Enkelkind aber wieder ein Einzelverfügungsrecht.
Seite 2: Eine gute Kombination: Fondspolice und Honorarberatung
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren