- Von Juliana Demski
- 14.06.2022 um 12:48
Was ist geschehen?
Eine 42-jährige Frau leidet wegen ihrer großen Oberweite an chronischen Nacken- und Rückenschmerzen. Sie probiert verschiedene Therapiemöglichkeiten aus: Krankengymnastik, Rückentraining und eine ambulante Schmerztherapie. Nachhaltige Besserung verschaffen diese aber nicht. Sowohl ihre Frauenärztin als auch ihr Orthopäde raten ihr deshalb zu einer operativen Brustverkleinerung.
Daraufhin spricht die Patientin mit ihrer Krankenkasse über den geplanten Eingriff. Diese kündigt jedoch an, dass sie die Operation nicht zahlen wird. Stattdessen ist der Versicherer der Auffassung, die Frau müsse einfach ein paar Kilo abnehmen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen ihrer Brustgröße und ihrem Übergwicht, führt die Kasse weiter aus. In Anbetracht der Meinung ihrer Ärzte ist die Frau anderer Ansicht. So landet der Fall vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Sozialgerichts in Karlsruhe stellen sich auf die Seite der Klägerin (Aktenzeichen S 16 AS 2698/20). In Anbetracht des Gutachtens ihres Orthopäden entscheiden sie, dass abnehmen allein nicht ausreichen würde. Denn sie würde das Brustgewebe nicht in dem Maße verringern, dass es die Schmerzen ausreichend lindern würde. Die Krankenkasse muss der Klägerin die Brustverkleinerung schlussendlich also doch bezahlen.
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