- Von Andreas Harms
- 23.06.2022 um 10:41
Was ist geschehen?
In einem Wohnhaus in Bremen hatte sich die Hauseigentümerin mit den Knöpfen ihres Herdes vertan. Anstatt die eine Heizplatte auszuschalten, stellte sie eine andere auf die höchste Stufe. Kurz darauf begann es zu brennen.
Die Wohngebäudeversicherung warf ihrer Kundin grobe Fahrlässigkeit vor und zahlte nur 75 Prozent des Schadens. Das wollte die Kundin aber nicht gelten lassen und klagte auf die übrigen knapp 9.000 Euro.
Die Urteile
Zunächst gab das Landgericht Bremen der Klage statt. Die Richter sahen zwar Fahrlässigkeit, aber eben keine grobe. Dagegen legte der Versicherer Berufung ein.
Beim Oberlandesgericht in Bremen sah man die Sache denn auch anders und entschied für den Versicherer (Urteil 3 U 37/21). Er habe gemäß Paragraf 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht, weniger zu bezahlen. Folgendes steht in Absatz 2 dieses Paragrafen:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wegen der besonderen Gefährlichkeit eines angeschalteten Herdes hätte sich die Klägerin noch einmal vergewissern müssen, dass er wirklich aus war, so die Richter. Vor allem, wenn sie das Haus verlassen will. Was sie stattdessen getan hatte, sei: grob fahrlässig.
Zudem habe die Klägerin weder unter Stress noch unter besonderem Zeitdruck gestanden oder sei irgendwie anderweitig abgelenkt gewesen, was dann eventuell für sie gesprochen hätte.
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