Im Herbst machen sich viele Bürger vermehrt Gedanken um die Sicherheit ihrer eigenen vier Wände. © dpa Themendienst | Christin Klose
  • Von Lorenz Klein
  • 25.10.2022 um 12:39
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Wer seinen Hausrat versichert hat, sollte schon vor einem etwaigen Einbruch sein gesamtes Hab und Gut dokumentieren. Dazu rät der Bund der Versicherten (BdV). So trage eine sogenannte Stehlgutliste dazu bei, mögliche Beweisschwierigkeiten gegenüber dem Hausratversicherer zu vermeiden, heißt es beim BdV. Was es bei der Erstellung der Liste genau zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

In der dunklen Jahreszeit wächst bei vielen Deutschen die Sorge, Opfer eines Einbruchsdiebstahls zu werden. Die Hausratversicherung sei der beste Schutz gegen die finanziellen Folgen einer solchen Tat, stellt der Bund der Versicherten (BdV) in einer Mitteilung klar. „Hausratversicherer kommen für gestohlene Habseligkeiten nach einem Einbruch auf und zahlen den Wiederbeschaffungspreis“, erklärt BdV-Vorständin Bianca Boss. Voraussetzung sei hier allerdings eine sogenannte Stehlgutliste, so Boss.

Der Stehlgutliste komme eine hohe Bedeutung zu, da sie die entwendeten Gegenstände gegenüber der Versicherung aufliste und somit den Wert der gestohlenen Habseligkeiten beziffere, wie die Verbraucherschützer ausführen. Daher forderten Versicherungen sowie Polizei die Stehlgutliste im Fall eines Einbruchs regelhaft von den Einbruchsopfern an.

Stehlgutliste kann im Ernstfall viel Ärger ersparen

Versicherte sollten dabei möglichst schon vor einem etwaigen Einbruch ihr gesamtes Hab und Gut dokumentieren – sprich: ihren Besitz regelmäßig auflisten, fotografieren und Rechnungsbelege aufbewahren. Mithilfe dieser eigenen Dokumentation lasse sich im Falle eines Einbruchs schnell erfassen, welche Güter im Haushalt fehlten oder beschädigt worden seien und so die erforderliche Stehlgutliste erstellen, so die Empfehlung des BdV. Zudem helfe die Liste, „um Beweisschwierigkeiten gegenüber dem Hausratversicherer zu vermeiden“, wie Bianca Boss hinzufügt.

Die eigene Dokumentation sollte dabei stets so aktuell wie möglich gehalten werden, also auch zwischenzeitlich erworbene Neuanschaffungen beinhalten. Außerdem sollte die vereinbarte Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert des Hausrats entsprechen. Bei werterhöhenden Neuanschaffungen oder wertmindernden Verkäufen müsse womöglich die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden. Dabei sollte der Neuwert der Gegenstände angesetzt werden.

Außerdem wichtig: Kommt es zum Schadenfall, müssen Einbruchsopfer unverzüglich die Polizei informieren, damit diese den Einbruchschaden aufnehmen und die Spuren dokumentieren kann. Die Tagebuchnummer beziehungsweise das Aktenzeichen der Polizei müssen Versicherte dann ebenfalls in der Stehlgutliste angeben und dem Hausratversicherer mitteilen.

Abschließend weist der BdV darauf hin, dass Vandalismusschäden zwar von den meisten Hausratversicherungen abgedeckt seien, es aber für einige Dinge wie Bargeld sowie Wertsachen wie Urkunden, Schmuck oder Wertpapiere vertraglich festgelegte Entschädigungsgrenzen gebe. Entscheidend sei, was in den Versicherungsbedingungen geregelt sei.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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