Internationales Grasbahnrennen im August 2022 in Hertingen. Nach einem Unfall bei dieser Art von Rennsport zog sich ein Mann Verletzungen zu. Nachdem die Unfallversicherung nicht zahlte, nahm der Rennsportler seinen Vermittler in Anspruch. © picture alliance / Eibner-Pressefoto
  • Von Redaktion
  • 06.03.2023 um 12:01
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Ein Mann betreibt aktiven Rennsport – und wähnt sich auf der sicheren Seite, weil er bei einem Vermittler eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Doch als es ernst wird, beruft sich der Versicherer auf einen Deckungsausschluss. Hat der Vermittler seine Beratungspflichten verletzt? Fachanwalt Björn Jöhnke erläutert das Urteil des OLG Frankfurt in seinem Gastbeitrag.

Versicherungsvermittler sollen ihre Kunden hinsichtlich des Versicherungsschutzes beraten. So weit, so klar. Betreibt der Versicherungsnehmer allerdings aktiv einen Rennsport als Grasbahnwagen-Beifahrer, stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten von der Unfallversicherung ausgeschlossen ist und ob der Vermittler hierauf hinweisen muss? (OLG Frankfurt a.M.,

Was war geschehen?

Der Versicherungsnehmer nahm seinen Vermittler in Anspruch. Der Vermittler vermittelte ausschließlich gebunden an einen Versicherer Unfallversicherungen. Der Versicherungsnehmer zeigte dem Vermittler an, dass er selbst aktiv Rennsport als Grasbahnwagen-Beifahrer betreibt und an nationalen und internationalen Rennen teilnahm. In den vermittelten Unfallversicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für Unfälle anlässlich der Teilnahme an Rennveranstaltungen in Ziffer 5.1.5 AUB 2008 ausgeschlossen. Der Versicherungsvermittler wurde nach einem Unfall bei einer Rennveranstaltung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Urteil

Die rechtliche Wertung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 13. Mai 2022 – 7 U 168/16) lautet wie folgt:

Das Verhalten des Versicherungsnehmers war vom vermittelten Vertrag ausgeschlossen, so dass er keinen vertraglichen Versicherungsschutz genoss. In zweiter Linie kann sodann der Vermittler nach Paragraf 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Anspruch genommen werden. Er muss seine Beratungspflichten aus den Paragrafen 60, 61 VVG dazu verletzt haben.

Eine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer von sich aus zu belehren, besteht grundsätzlich nicht. Aber: Wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Bedürfnis nach näherer Aufklärung erkennen lässt, muss ihm entsprochen werden. Wer einen Versicherungsbeitrag abschließt, muss zwar mit möglichen Deckungslücken rechnen. Der Vermittler muss aber dann aufklären, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar irrige Annahmen über den Versicherungsschutz hat. Auf den konkreten Fall bezogen, bedeutet das: Der Vermittler hatte Kenntnis von der Rennfahrtätigkeit und musste erkennen, dass der Versicherungsnehmer von der Versicherbarkeit seines Hobbys ausging.

Der Vermittler musste demnach auf den Deckungsausschluss hinweisen und hatte seine Beratungspflicht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsvertreter war damit begründet.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Für Vermittler ist es wichtig, die Risiken beim Kunden zu erkennen und zu analysieren. Gibt der Versicherungsnehmer Anlass für eine besondere Situation, wie hier das Betreiben von Rennsport, gelten erhöhte Sorgfaltspflichten für die Beratung des Vermittlers. Vermittler sollten deswegen stets auf die Angaben ihrer Kunden genau eingehen und die Versicherbarkeit der Risiken (nachweislich) überprüfen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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