- Von Andreas Harms
- 07.03.2023 um 09:22
Medizinisches Cannabis soll endlich den vorgeschriebenen Bewertungsvorgang für Arzneimittel durchlaufen müssen – fordert der Verband der Ersatzkassen (VDEK). Anlass ist der Umstand, dass der Gemeinsame Bundesausschuss demnächst eine Richtlinie erarbeiten soll, wie das auch Medizinal-Cannabis genannte Heilmittel künftig eingesetzt werden soll.
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„Seit 2017 besteht ein gesetzlicher Leistungsanspruch auf medizinisches Cannabis. Doch es fehlen nach wie vor die erforderlichen Wirkungsnachweise und Nutzenbelege“, bemängelt VDEK-Vorstandschefin Ulrike Elsner. Solange die Nutzenbelege nicht vorlägen, könnten die gegenwärtig vom Bundesausschuss zu treffenden Entscheidungen nur befristeten Übergangscharakter haben.
Nun haben die Ersatzkassen ein Forderungspapier verfasst. Es gilt für den Fall, dass Cannabis in der Medizin eine dauerhafte Rolle spielen soll – und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Derzeit regelt übrigens Paragraf 31 im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einiges davon. Nun aber die Forderungen des VDEK im Einzelnen:
- Wenn für medizinisches Cannabis ein Arzneimittelcharakter festgestellt beziehungsweise zugrunde gelegt wird, muss es auch wie alle Arzneimittel, die zulasten der GKV verordnungsfähig sind, behandelt werden: Medizinisches Cannabis muss zwingend den vorgeschriebenen Bewertungsprozess für Arzneimittel durchlaufen.
Solange das nicht der Fall ist, fordert der VDEK folgendes:
- Die gegenwärtig vom Bundesausschuss zu treffenden Entscheidungen über medizinisches Cannabis im SGB V können nur einen befristeten Übergangscharakter haben.
- Die „Verordnungshoheit“ muss im Sinne einer erforderlichen Versorgungsqualität auf dafür qualifizierte Ärzte begrenzt werden – gegebenenfalls (auch) auf definierte Facharztgruppen.
- Der Genehmigungsvorbehalt der gesetzlichen Krankenkasse ist weiter festzuschreiben.
- Die Therapie mit medizinischem Cannabis bei den Versicherten ist grundsätzlich zeitlich zu begrenzen (nicht „auf Lebenszeit“), da sich im Laufe der Zeit/Entwicklung neuer Arzneimittel andere Therapiealternativen ergeben können (nicht auf Palliativversorgung bezogen).
- Die Genehmigung einer Cannabis-Therapie ist grundsätzlich auf den erstverordnenden Arzt zu begrenzen (auch um Ärztehopping mit zeitgleicher Mehrfachverordnung zu verhindern).
- Die Therapie mit medizinischem Cannabis ist grundsätzlich auf orale Darreichungsformen (Fertigarzneimittel, Rezepturarzneimittel) zu beschränken.
Das Forderungspapier können Sie hier herunterladen.
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