- Von Redaktion
- 23.11.2023 um 10:21
Lebensversicherungen – Sackgasse für Erbschaften und Schenkungen?
Erbschaften sind das Vermächtnis einer Generation an die folgende oder auch die Absicherung von geliebten Menschen. Doch häufig werden die hehren Ziele und frommen Wünsche der Vererbenden von der Wirklichkeit des Erbrechts eingeholt: Mehr als 28 Prozent aller Privatklagen entfallen statistisch betrachtet auf Konflikte rund um Erbschaften und Schenkungen – Tendenz steigend.
Umfragen zeigen, dass die überwältigende Mehrheit der potenziellen Erblasser ihr Vermögen ganz oder teilweise an Lebenspartner oder die eigene Familie weitergeben möchte (91 Prozent).
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Viele Vererbende stehen gerade bei Vorsorgeersparnissen wie beispielsweise dem Kapital für die Altersvorsorge vor einem Dilemma: Wenn Vermögen in Form von fondsgebundenen Lebensversicherungen über Jahre und Jahrzehnte aufgebaut und mit dem Eintritt ins Pensionsalter nicht benötigt wird, gerät es häufig in eine erbtechnische Sackgasse. Die meisten Lebensversicherungen sind für den Vermögensaufbau bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben konzipiert, aber kaum für das Vermögensmanagement zwischen den Generationen.
Sie muten den Kunden einen ausgesprochen teuren Umweg zu: Bestehende Lebensversicherungen werden aufgelöst, vererbt, besteuert und gegebenenfalls von den Erben wieder angelegt – womöglich wieder in Form einer Lebensversicherung. Viele herkömmliche Tarife bieten keine ausreichenden Gestaltungsräume für Erbschaften und Schenkungen aus dem angesparten Versicherungskapital – obwohl Bedarf und Kundenwünsche genau das nahelegen.
Klassische LV wirken wie ein Testament
Klassische Lebensversicherungen dienen einem zentralen Zweck: Dem Kapitalaufbau für die eigene Altersvorsorge. Wenn die persönliche Altersabsicherung nicht mehr oder nicht in der gewählten Form benötigt wird, können die angesparten Mittel nicht oder nur zu äußerst ungünstigen Bedingungen an die aktuellen Lebenspläne angepasst werden.
Für die Versicherungsnehmer wirken sie dann wie ein Testament, das nach Unterzeichnung nicht mehr geändert werden kann, egal wie sich das eigene Leben oder das Verhältnis zu Nachkommen oder Lebenspartnern entwickelt.
Wholelife-Tarife sind fondsgebundene Lebensversicherungen, die Kundinnen und Kunden ein ganzes Portfolio an Möglichkeiten der Vermögensgestaltung eröffnen. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von Vermögen zwischen den Generationen oder für die Versorgung der geliebten Menschen. Sie lassen sich individuell auf die jeweilige Lebens- und Familiensituation zuschneiden, sorgen aber gleichzeitig dafür, dass die Gestaltungshoheit bei den Vererbenden bleibt.
Doch während der Fiskus seinen Anteil an Erbschaften und Schenkungen klar – und für sich großzügig – geregelt hat, liegt die Gestaltung von Erbschaften für die nächste Generation bei denjenigen, die das Kapital aufgebaut haben.
Bei modernen Wholelife-Tarifen können bis zu zwei Versicherungsnehmer beziehungsweise versicherte Personen aufgenommen und begünstigt werden. Dadurch eröffnen sich vielfältige Szenarien für die selbstbestimmte Nachlassregelung und steueroptimierte Vermögensübertragung.
Gerade wenn das Erbrecht nicht greifen soll oder den Wunsch des Vererbenden nicht umsetzen kann, bieten moderne Wholelife-Tarife entscheidende Vorteile: Auch im hohen Alter können Versicherungsnehmer die Versicherung jederzeit als Sicherheit hinterlegen oder Teilauszahlungen vornehmen. Dabei behalten sie die volle finanzielle Handlungsfreiheit.
Ein besonderer Effekt entsteht durch die vergleichsweise lange Vertragslaufzeitzeit bis zum 104. Lebensjahr: Die wachsenden Kapitaleinkünfte, also Zinsen und Dividenden, werden dem Versicherungsvertrag über den gesamten Zeitraum zugeschlagen und bleiben steuerfrei. Auf diese Weise erhöhen sie fortlaufend die Rendite und das Deckungskapital.
Im Falle nichteingetragener Lebenspartnerschaften bietet eine langlaufende Lebensversicherung mit zwei versicherten Personen spezielle Vorteile: Verstirbt beispielsweise ein Lebenspartner, hat der hinterbliebene und begünstigte Partner direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung, die außerhalb der Erbfolge ausbezahlt wird. Dadurch sind beide Partner gleichermaßen abgesichert. Trennen sich die Partner zu Lebzeiten, kann das Bezugsrecht jederzeit geändert oder auf andere Personen oder Lebenspartner umgeschrieben werden.
Erben und Schenken als Zukunftsmarkt
Man kann weder das Erbrecht noch die Verpflichtung zur Erbschaftssteuer ändern – aber Makler und Berater können und sollten dafür sorgen, dass Kundinnen und Kunden von den Gestaltungsräumen, die der Gesetzgeber gewährt, maximal profitieren. Flexible Wholelife-Tarife wie Liechtenstein Life Wealth können hier zu einem Instrument der „Nachlassgestaltung à la carte“ werden.
Mit ihnen können Kunden zugleich Steuern sparen, das Kapital weiterarbeiten lassen und die Übertragung ihres Vermögens mit maximalen Spielräumen gestalten. Die Freibeträge der Erbschaftssteuer lassen sich bereits zu Lebzeiten nutzen, beispielsweise in Form von Schenkungen an Kinder oder Lebenspartner.
Je nach vertraglicher Ausgestaltung fällt auch die Versicherungsleistung im Todesfall nicht in die Erbmasse, sondern wird an die Begünstigten ausbezahlt. Das Vorsorgekapital kann so optimal von einer Generation an die nächste weitergegeben werden.
Mit modernen Wholelife-Versicherungen lässt sich nicht nur die Vorsorge der Kunden optimieren. Passgenaue Beratung zur Vermögensübertragung zahlt sich so für Kunden, aber auch für deren Vermittler aus.
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