- Von Andreas Harms
- 09.01.2024 um 15:21
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den privaten Versicherer Debeka verklagt. In der am 15. November 2023 vor dem Oberlandesgericht Koblenz eingereichten Unterlassungsklage (Aktenzeichen 2 UKl 1/23) geht es um eine Klausel in den Bedingungen zu privaten Rentenversicherungen.
Dabei handelt es sich um eine sogenannte Stornoklausel. In solchen Klauseln regelt ein Versicherer, was er tun muss und tun darf, wenn der Kunde den Vertrag zur Rentenversicherung vorzeitig kündigt. In diesem Fall trägt die Klausel die Überschrift: „Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs“. Sie finden sie zum Beispiel auf Seite 12 oben rechts in diesen Bedingungen für Rentenversicherungen.
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Debeka Stornokosten
Die Klausel der Debeka Rentenversicherung setzt auf dem Umstand auf, dass Rentenversicherungen eigentlich für viele Versicherte über ganz bestimmte Laufzeiten aufgesetzt und kalkuliert sind. Der größte Teil des Geldes liegt im Deckungsstock, und der besteht wiederum zum größten Teil aus Anleihen mit oft sehr langen Laufzeiten. Steigen aber an den Finanzmärkten die Zinsen und Anleiherenditen, wie zum Beispiel im Jahr 2022, sinken die Kurse dieser Anleihen. Kündigt dann ein Kunde seinen Vertrag bei der Rentenversicherung, muss der Versicherer die Anleihen verkaufen und diese Kursverluste somit realisieren. Liefe die private Rentenversicherung weiter, müsste er das nicht.
Deshalb richtet sich das, was die Debeka als Stornokosten abziehen will, danach, wie lange der Vertrag schon gelaufen ist und noch läuft, wie alt der Kunde ist und: wie weit der aktuelle Marktzins (gemessen am Zinsswap) über dem langfristigen Durchschnitt liegt. Je höher die Differenz, desto höher auch der Abzug. Im schlimmsten Fall beträgt er 15 Prozent, im besten Fall null.
Verbraucherschützer werfen Debeka Intransparenz vor
Doch damit ist die Verbraucherzentrale nicht einverstanden. Die Regelung der Debeka erfülle „nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, lässt sie verlauten. „Versicherte der Debeka sollen aber bereits bei Vertragsschluss der Rentenversicherung über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden.“ Dagegen würden je nach Situation am Kapitalmarkt unterschiedliche Stornoabzüge gelten, so die Verbraucherschützer weiter. Aber welcher das wann sein, sei bei der Debeka völlig intransparent.
Die beklagte Debeka hält die Vorwürfe für nicht gerechtfertigt und hat deshalb auch nicht die bereits im Mai 2023 von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie wolle sich nun auch gegen die Klage verteidigen, teilte die Debeka auf Anfrage mit.
Der Stornoabzug diene dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt, teilt der Versicherer weiter mit. Sämtliche Bedingungen und ergänzende Darstellungen würden Versicherungsnehmern bei Antrag vorliegen. Der vereinbarte Stornoabzug sei „ausreichend transparent“ und erfülle die gesetzlichen Anforderungen.
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