- Von Sabine Groth
- 03.07.2024 um 13:39
Die Finanzaufsicht Bafin hat die Lebensversicherer zum zweiten Quartal 2024 aufgefordert, das Rückstellungstransitional neu zu berechnen. Für die Unternehmen soll das auch ein Ansporn sein, die Anforderungen unter Solvency II so schnell wie möglich zu erfüllen, erläutert Hannah Wesker von der Bafin-Versicherungsaufsicht im Bafin-Journal.
Hintergrund: Das 2016 gestartete Regelwerk Solvency II stellte viele Lebensversicherer vor große Herausforderungen. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sollen unter dem neuen Aufsichtsregime weitgehend zu Marktwerten bewertet werden. In der damaligen Niedrigzinsphase wären dadurch die Kapitalanforderungen für die Versicherer deutlich gestiegen.
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Um diese Last abzumildern, wurden Übergangsmaßnahmen eingeführt. Darunter das sogenannte Rückstellungstransitional. Dieser Abzugsbetrag reduziert temporär die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II und erhöht somit die verfügbaren Eigenmittel. Seine Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den Solvency-I- und den Solvency-II-Rückstellungen zum Zeitpunkt der Solvency-II-Einführung Anfang 2016. Es wird linear über 16 Jahre bis zum Jahr 2032 abgeschrieben.
Das erachtet die Bafin aufgrund der seit 2022 deutlich gestiegenen Zinsen nicht mehr als angemessen. Es könne dadurch sogar zu Fehlanreizen kommen, warnt Wesker. Der starke Anstieg der Zinsen habe bei den deutschen Lebensversicherern im Allgemeinen zu einem deutlichen Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II geführt – und somit zu einem Anstieg der Eigenmittel. Auch die Solvenzkapitalanforderungen seien durch den Zinsanstieg gesunken. Die künstliche Absenkung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Rückstellungstransitional sei daher in der aktuellen Höhe nicht mehr erforderlich, meint Wesker.
Die Bafin hat daher angeordnet, dass Lebensversicherer das Rückstellungstransitional neu berechnen und somit an die aktuellen Bedingungen anpassen. Ab jetzt soll die Übergangsmaßnahme dynamischer gestaltet und bei Bedarf neu berechnet werden. Das kann nicht nur die Bafin anordnen, auch Versicherer können eine Neuberechnung beantragen. Die Übergangsfrist bis 2032 soll erhalten bleiben.
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