Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 06.08.2024 um 14:47
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Geht es um einen Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung darf der Anbieter keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis des Einbruches legen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geurteilt. Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte berichtet von dem Fall.

Was war geschehen?

Der Kläger forderte als Erbe seines verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls. Unbekannte Täter hätten in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen.

Der Hausratversicherer hatte die Deckung verweigert, da das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nach ihrer Auffassung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Streitig war insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft haben, da die Spurenlage nicht ganz stimmig war.

Zwar gab es an einem Fenster Hebelspuren, allerdings befand sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück (Urteil vom 17. April 2024, Geschäftszeichen IV ZR 91/23). Die Richter stellten klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssten.

Es reiche aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt werde, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machten. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden, aber nicht alle Spuren stimmig seien.

Der BGH betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen. Versicherungsnehmern müssen Beweiserleichterungen zugutekommen, da es oft nicht möglich ist, den genauen Tatverlauf im Nachhinein zu rekonstruieren. Die Beweiserleichterungen sind darauf ausgelegt, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellt, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.

Das Einbruchspuren gegebenenfalls nicht stimmig sind und zum Beispiel auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss die Versicherung beweisen. Die Versicherung und gerade nicht der Versicherungsnehmer trägt dann aber auch das Risiko, diesen Beweis nicht zur Überzeugung eines Gerichtes führen zu können.

Fazit

Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern. Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen ihrer Hausratversicherung benachteiligt werden dürfen.

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