- Von Karen Schmidt
- 14.08.2024 um 16:40
Was war geschehen?
Ein Mann hat eine Reisekrankenversicherung bei einem Kreditkartenanbieter abgeschlossen. Der Versicherte hatte einen Diabetes Mellitus Typ 2 und flog im November 2018 von Frankfurt nach Miami. Zurückgehen sollte es im März des Folgejahres.
Im Dezember musste der Mann mehrere Tage stationär behandelt werden. Das kostete den Anbieter gut 34.000 Euro für die Krankenhausbehandlung und nochmal knapp 450 Euro Transportkosten.
Der Anbieter gab dann aber an, dass die Behandlung des Mannes durch den bereits bei der Reisebuchung bestehenden Diabetes und Harnwegsinfekte notwendig geworden war. Daher sei die Leistungspflicht für die Reisekrankenversicherung ausgeschlossen.
BdV hält Klauseln von vier Reisekrankenversicherungen für unwirksam
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Was Kunden bei Reiseversicherungen wichtig ist
Laut Allgemeiner Versicherungsbedingungen galten folgende Ausschlüsse:
Keine Leistungspflicht besteht:
1.6.1 Bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand, der der versicherten Person bekannt war, als sie die Kreditkarte beantragte, bzw. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, insbesondere, weswegen die versicherte Person:
a) Während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte.
b) Testergebnisse erwartet oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung steht.
c) Innerhalb der letzten drei Monate begonnen hat, Medikamente einzunehmen oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben hat.
d) Alle zwölf Monate oder häufiger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigt.
e) Die Diagnose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten hat.
Der Anbieter verlangte Kosten in Höhe von gut 17.300 Euro zurück. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof urteilte am 10. Juli 2024, dass die Klausel, auf die sich der Versicherer berief, intransparent und damit unwirksam sei (Aktenzeichen IV ZR 129/23).
„Welcher medizinische Zustand zu einem Leistungsausschluss führt, wird (..) in dieser Klausel nicht verständlich definiert, sondern nur durch eine nicht abschließende Reihe von Beispielen illustriert“, kritisieren die Richter. Diese ermögliche es dem Versicherten nicht, hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren „Zustände“ vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Beispiele beziehen sich nur teilweise, aber nicht durchgehend auf schwerwiegende Erkrankungen; beim Warten auf Testergebnisse oder auf eine Untersuchung muss keine schwere Krankheit vorliegen. Auch für die Dauer der Erkrankung werden keine einheitlichen Voraussetzungen aufgestellt; es kann sich um eine kurz vor Reisebeginn zum ersten Mal aufgetretene Krankheit handeln, falls sie mit Medikamenten behandelt wurde, oder auch um eine als ‚chronisch‘ diagnostizierte“.
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