Eine Schenkung zu Lebzeiten kann sich angesichts der Schenkungssteuer lohnen. © Freepik
  • Von Sabine Groth
  • 21.08.2024 um 11:11
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Abhängig vom Verwandtschaftsgrad fallen die Freibeträge für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sehr unterschiedlich aus. Um die Zahlungen an den Fiskus möglichst gering zu halten, sollte die steuerliche Planung der Vermögensübertragung an die Nachkommen Teil der Ruhestandplanung sein.

Im vergangenen Jahr erhöhte sich die von den Finanzämtern festgesetzte Erbschaft- und Schenkungssteuer um 3,9 Prozent auf 11,8 Milliarden Euro. Das dafür zugrunde liegende Vermögen erreichte mit 121,5 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert. Tatsächlich wird jedes Jahr in Deutschland noch viel mehr Vermögen vererbt und verschenkt. Meist liegen die Übertragungen aber im Rahmen der Freibeträge und werden von der Finanzverwaltung gar nicht erfasst.

Gerade für enge Verwandte sind die Freibeträge relativ hoch und die Steuersätze vergleichsweise niedrig. Bei Erbschaften an entferntere Verwandte oder Freunde hält die Finanzbehörde jedoch die Hand weit auf. Wie viel Steuer auf ein mögliches Erbe anfallen kann, lässt sich leicht errechnen. Erben/Beschenkte werden in drei Erbschafts-Steuerklassen (nicht die bekannten Einkommensteuerklassen) eingeteilt, darüber hinaus hängt die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes von der Höhe des steuerpflichtigen Erbes oder der steuerpflichtigen Schenkung ab. Je größer der Vermögenswert, desto höher der Steuersatz. Steuerpflichtig ist der Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrigbleibt.

Sechsstellige Freibeträge für den engen Familienkreis

Den höchsten Freibetrag haben mit 500.000 Euro Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, können 400.000 Euro steuerfrei erben. Ansonsten haben Enkel einen Freibetrag von 200.000 Euro. Für Urenkel sowie Eltern und Großeltern (Erbfall) liegt er bei 100.000 Euro. Alle diese Angehörigen des engeren Familienkreises fallen in Steuerklasse 1 und zahlen die niedrigsten Sätze zwischen 7 und 30 Prozent.

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In Steuerklasse 2 liegen die Sätze bei 15 bis 43 Prozent. Hierunter fallen Schenkungen an Eltern und Großeltern. Ebenso Schenkungen und Erbschaften an Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und auch an geschiedene Ex-Ehegatten. Alle haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser gilt auch für alle anderen Personen, die aber in der Steuerklasse 3 höhere Sätze zwischen 30 und 50 Prozent zahlen müssen.

Was die unterschiedliche Behandlung in Steuern heißt, zeigt ein Beispiel. Ein Vater schenkt seinem Sohn und seinem (nicht verwandten) Patenkind zum 18. Geburtstag jeweils 50.000 Euro. Für den Sohn liegt die Schenkung innerhalb des Freibetrags und er zahlt nichts an den Fiskus. Das Patenkind hingegen hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss somit 30.000 Euro in Steuerklasse 3 mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern. Von den 50.000 Euro bleiben ihm nach Schenkungssteuer also nur 41.000 Euro übrig.

Das Gute: Ausgeschöpfte Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten können daher steuerlich von Vorteil sein. Sind zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall keine zehn Jahre verstrichen, wird die Schenkung steuerlich aufs Erbe angerechnet. Im Rahmen der Ruhestandsplanung gilt es, rechtzeitig passende Konzepte für Kunden zu entwickeln. Auch steueroptimierte Verrentungen im Todesfall können helfen, für die Erben Zahlungen an den Fiskus zu vermeiden oder ihre Steuerlast möglichst gering zu halten.

>> Mehr zum Thema Ruhestandsplanung finden Sie hier. 

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Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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