Familie mit mehreren Generationen: Bei den Themen Nachlass und Erben kann die Versicherung als Steuerinstrument helfen © picture alliance / Zoonar | scusi
  • Von Andreas Harms
  • 30.08.2024 um 13:14
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Viele ältere Menschen möchten sich bei ihrem Erbe nicht nur auf gesetzliche Erbfolge oder Testament verlassen. Sie möchten den Nachlass zu Lebzeiten selbst steuern und ihre Erben möglichst auch steuerlich entlasten. Versicherungen können dabei helfen, vor allem ein recht moderner Typ davon.

Es liegt an einem Formfehler, dass das Urteil nicht rechtmäßig in Kraft getreten ist. Das Landgericht Landshut hatte es nicht wirksam verkündet, weshalb es nur als sogenanntes Scheinurteil gilt (Aktenzeichen 71 O 2904/22). Gleichwohl lässt es tief blicken, welchen Stellenwert das Bezugsrecht in einer Versicherungspolice einnimmt. Vor allem wenn es ums Erben geht.

Was war geschehen? Eine Frau starb und hinterließ zwei Kinder von unterschiedlichen Vätern. Sie war Versicherungsnehmerin einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die ihr bereits verstorbener Ehemann abgeschlossen hatte. Versicherte Person und Bezugsberechtigter war von Anfang an einer der beiden Halbbrüder, und zwar sein Stiefsohn.

Doch das Bezugsrecht sollte nicht bei ihm bleiben. Einige Jahre vor dem Tod der Mutter regelten die Halbbrüder mit ihr, dass sie beide je zur Hälfte Bezugsberechtigte werden sollten. Anschließend änderte die Mutter die Sache erneut und setzte den anderen Halbbruder allein als Bezugsberechtigten ein.

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Doch der Vertrag regelte ausdrücklich: „Im Todesfall des Versicherungsnehmers tritt die versicherte Person in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.“ Damit spielte alles, was sie tat, keine Rolle mehr. Versicherungsnehmer wurde mit dem Tod des Stiefvaters sofort der ursprünglich begünstigte Halbbruder. Die Witwe hatte zu keiner Zeit die Kontrolle über den Vertrag bekommen.

Versicherung ging mit dem Tod auf versicherte Person über

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „Die Regelung im Versicherungsantrag, wonach der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers auf die ver­sicherte Person übergehen soll, stellt ein aufschiebend bedingtes Recht dar, wonach der Vertrag mit der versicherten Person fortgeführt werden soll.“ Und diese Bedingung sei mit dem Tod des (Stief-)­Vaters eingetreten.

In Gänze ist der Fall noch ein gutes Stück verzwickter als diese Kurzfassung hier. Doch das Urteil bestätigt einmal mehr: Es ist gesetzlich abgesichert, Vermögen über Versicherungspolicen im Rahmen der Ruhestandsplanung gezielt auf ganz bestimmte Angehörige zu übertragen. Und nicht auf die Erben.

Warum man das tun sollte, dafür gibt es im Wesentlichen drei Gründe: die Erbfolge, die Steuer und das Timing. Nicht jeder ältere Mensch will Vermögen erst nach dem Tod übertragen. Viele wollen schon zu Lebzeiten, also „mit warmen Händen“ steuern, wer ihr Geld und die Sachwerte bekommt. Und das müssen nicht die direkten gesetzlichen Erben sein. Ganz im Gegenteil taucht in Beispielen immer wieder das Bild vom zerstrittenen Kind auf der schiefen Bahn auf, das … nun ja … eben weniger bekommen soll, als ihm per Gesetz zustehen würde.

Lebensversicherung als Liquiditätsvorsorge für Erben

Einen weiteren Vorteil von Policen führt die Kanzlei Rose & Partner Rechtsanwälte Steuerberater in einem Beitrag auf ihrer Website ins Feld: „Insbesondere kann die Lebensversicherung auch eine Liquiditätsvorsorge für den Erbfall sein, wenn nämlich gegen den Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, das Finanzamt Erbschaftsteuer verlangt oder sonstige Kosten entstehen.“ Denn das Geld aus einer Versicherung fließt nun mal schneller als aus einem Erbe.

Es gehört nicht einmal zum Nachlass, wie der Expertenverbund Erbmanufaktur in einem Ratgeber feststellt. „Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter, dessen Ergebnis am Nachlass vorbei ausgezahlt wird“, heißt es dazu. Das kann insbesondere dann Vorteile haben, wenn hohe Schulden zum Nachlass gehören. Im Extremfall kann der Bezugsberechtigte das Geld aus der Versicherung kassieren, zugleich als Erbe aber den schuldenbelasteten Nachlass ausschlagen.

Seite 2: Whole-Life-Tarife bis zum Lebensende

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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