- Von Barbara Bocks
- 05.09.2024 um 17:05
Ein Mann aus Hessen klagte gegen seine Krankenkasse, damit diese die Kosten für eine Operation bezahlt, um seine Männerbrüste zu verkleinern.
Die Kosten für die Verkleinerung einer Männerbrust sind in der Regel keine Kassenleistung, schreibt die Tagesschau. Wenn die Brustdrüsen von Männern geschwollen sind, ist das in den Augen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt keine behandlungsbedürftige Krankheit. Zu dieser Entscheidung gelangten die Richter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen L 1 KR 193/22).
Der Kassenpatient gab an, an geschwollenen Brustdrüsen zu leiden. Seine Brüste seien besonders berührungsempfindlich und täten ihm im Sitzen wie auch beim Sport weh, gab er laut Angaben der „Tagesschau“ an. Deshalb hatte er bei seiner Krankenkasse beantragt, dass diese die Kosten übernimmt, um auf beiden Seiten Brustgewebe zu entfernen.
Krankenkasse zahlt bei hormonellen Ursachen für kleinere Männerbrüste
Bei hormonellen Ursachen der Gynäkomastie wird eine Fettabsaugung meist von der Krankenkasse übernommen. Bei anderen Ursachen der Gynäkomastie, also von vergrößerten Männerbrüsten, zahlt die Krankenkasse unter Umständen, wenn die größere Männerbrust dazu führt, dass die Person stark psychisch oder physisch beeinträchtigt ist.
Davon war die Krankenkasse aber nicht überzeugt. Im vorliegenden Fall ging sie davon aus, dass es sich um eine leichtgradig vergrößerte Männerbrust ohne entzündliche Veränderungen oder Tumoren handelt. Die Operation sei aus Sicht der Krankenkasse daher medizinisch nicht notwendig.
Wann die Krankenkasse die Kosten für Schönheits-OPs übernimmt
Krankenkasse braucht Brustvergrößerung nicht zu bezahlen
Generell gehören Brustverkleinerungen und -rekonstruktionen zu den OPs, für die Krankenkassen am häufigsten die Kosten übernehmen.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine ästhetische Operation in der Regel, wenn diese medizinisch notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Patient in seinem Alltag stark eingeschränkt ist.
Gründe dafür können etwa
- starke Schmerzen,
- wiederkehrende Infektionen,
- Atemprobleme oder
- störende Fehlbildungen sein.
Gynäkomastie komme bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor, betonten die Richter weiter. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger könnte jedoch binnen eines Monats beim Bundessozialgericht eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen.
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