- Von Redaktion
- 17.10.2024 um 15:57
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude geltend gemacht. Der Brand war durch einen Pizzaofen verursacht worden, der ohne behördliche Abnahme in Betrieb genommen worden war.
Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung. Er warf dem Kläger vor, gegen folgende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung verstoßen zu haben:
Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
Makler haftet nicht für nicht empfohlene Risikolebensversicherung
Bei Einbruch im Zweifel für den Hausratversicherten
„Die Prozessquote ist kein relevantes Kriterium für die Auswahl einer BU“
Das Urteil des BGH
In den Vorinstanzen hatte der Mann noch teilweise Recht bekommen. Etwa beim Oberlandesgericht (OLG) Celle, das die entsprechende Klausel ähnlich wie das OLG Schleswig (Urteil vom 18. Mai 2017 – Aktenzeichen 16 U 14/17) für unwirksam hielt.
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück (Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22).
Die Richter stellten fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und zwinge ihn, nur solche Sicherheitsvorschriften zu beachten, die das versicherte Risiko betreffen. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz kann danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie beispielsweise Landesbauordnungen enthalten sind.
Es ist gut, dass der BGH zu dieser Klausel nun Rechtssicherheit geschaffen hat – obwohl wir bei Wirth Rechtsanwälte dessen Rechtsauffassung nicht teilen. Immerhin waren Versicherungen auch ohne diese Klausel unter anderem mit Paragraf 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausreichend geschützt. Ob Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH postulierte Verständnis haben, darf bezweifelt werden.
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