Werbung
Bundesfinanzhof: Revision zum Freibetrag in der Erbschaftsteuer zurückgewiesen © picture alliance / dpa | Matthias Balk
  • Von Andreas Harms
  • 15.11.2024 um 10:45
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

Wenn ein Enkel erbt, beträgt sein Freibetrag auf die Erbschaftsteuer grundsätzlich 200.000 Euro. Das kann auch der Vater nicht ändern, indem er sein Erbe ausschlägt, stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar.

Auch wenn das Kind sein Erbe ausschlägt – sein Freibetrag auf die Erbschaftsteuer geht nicht automatisch auf die Enkel über. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 31. Juli 2024, das er jetzt bekanntgab (Aktenzeichen: II R 13/22). „Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als Steuersparmodell für die Enkel des Erblassers aus“, heißt es darin.

Am Streitfall sind drei Personen beteiligt: Großvater, Vater und dessen klagender Sohn. Der Vater hatte zuvor vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht und den Pflichtteil verzichtet. Damit galt er laut Bundesfinanzhof zivilrechtlich als verstorben und hatte somit nicht einmal Anspruch auf einen Pflichtteil. Geregelt ist das in Paragraf 2.346 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Damit war automatisch der Enkel gesetzlicher Erbe des Großvaters. Als der starb, beantragte der Enkel beim Finanzamt auf die Erbschaft einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Dazu muss man sagen: Wäre sein Vater wirklich schon verstorben, wäre das tatsächlich sein Freibetrag. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregel, denn der eigentliche Freibetrag eines erbenden Enkels beträgt 200.000 Euro. Das Finanzamt lehnte das aber ab mit dem Hinweis, dass der Vater ja noch lebte.

„Als verstorben geltend“ ist nicht „verstorben“

Der Enkel klagte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, scheiterte dort aber (3 K 176/21). Er legte vor dem Bundesfinanzhof Revision ein, die der aber zurückwies. Als Grund führte er den Paragraf 16 Absatz 1 im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an, den er für eindeutig hält. Demnach könnten nur „Kinder verstorbener Kinder“ den höheren Freibetrag bekommen. Und das betreffe nun mal nicht „als verstorben geltende“ Kinder. Das Erbrecht folgt nicht einfach dem Zivilrecht.

„Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt“, führt das Gremium weiter aus.

Außerdem kommt noch ein weiterer Knackpunkt hinzu: Der Vater hatte nur auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Testamentarisch hätte er trotzdem erben können, meint der Bundesfinanzhof. Dann hätte sein Freibetrag von 400.000 Euro gegriffen. Hätte der Enkel gleichzeitzeitig den ebenso hohen Freibetrag, könnten die beiden damit legal Steuern vermeiden. Und das habe der Gesetzgeber so nicht gewollt.

autorAutor
Andreas

Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content