Kind mit Sparschwein: Eltern dürfen das Geld ihrer Kinder nicht einmal in Notlagen anzapfen, entschied das Oberlandesgericht Celle © picture alliance / photothek | Ute Grabowsky
  • Von Redaktion
  • 10.01.2025 um 15:15
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Sie sind klein und soooo süß. Es kann mit ihnen aber auch immer eine Menge passieren. Die Arag Rechtsschutzversicherung hat drei (teilweise) amüsante Beispiele herausgesucht, in denen Gerichte über solche Schäden zu urteilen hatten. Es geht um verstopfte Toiletten, Sparschweine und abgeschossene Dronen.

Der folgende Text kommt von den Spezialisten der Arag Rechtsschutzversicherung. Sie haben drei Urteile herausgesucht, in denen es um Schäden durch Kinder oder mit Kindern geht.

Wasserspiele mal anders

Unbemerkt und vermutlich ungewollt hat ein Dreieinhalbjähriger gleich zwei Wohnungen unter Wasser gesetzt: Das offensichtlich sehr selbstständige Kleinkind war allein zur Toilette gegangen und hatte die Menge des benötigten Papiers wohl überschätzt.

Hinzu kam eine Verkettung unglücklicher Umstände: Nachdem der Abfluss erfolgreich verstopft war, verhakte sich auch noch der Spülknopf. Fazit: Das unaufhörlich nachlaufende Wasser sorgte für eine überlaufende Toilette und flutete zunächst das eigene Bad, bis es schließlich durch die Decke in die Wohnung darunter tropfte.

Verletzte Aufsichtspflicht? Nein, entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Denn ein Kleinkind von drei Jahren muss nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden. Zumal die Mutter es in diesem Fall bereits ins Bett gebracht hatte und damit rechnen konnte, dass es schlief. Die klagende Wohngebäudeversicherung musste die Kosten somit komplett ersetzen (Aktenzeichen: I-4 U 15/18).

Konto unerlaubt geplündert

Gute Nachricht für alle Kinder mit Sparschwein: Eigentum ist Eigentum! Eltern dürfen das Geld ihres minderjährigen Nachwuchses nicht ausgeben, wenn es den Kindern eindeutig gehört.

Das Oberlandesgericht Celle geht sogar noch einen Schritt weiter und verbietet die Verwendung der Ersparnisse selbst dann, wenn die Familie in finanziellen Schwierigkeiten steckt und das Kind eingewilligt hat.

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Vielmehr greift die Pflicht der Vermögensvorsorge: So wurde ein Vater, der das großelterliche Erbe seiner Tochter in den Hausbau gesteckt hatte, dazu verurteilt, ihr nicht nur die entnommene Summe zurückzuzahlen, sondern die Zinsen gleich noch obendrauf zu legen. Nicht bekannt ist, ob das Mädchen nun Miete fürs Kinderzimmer zahlen muss (Aktenzeichen: 21 UF 89/17).

Wilder Westen im Vorgarten

Zur Not darf ein Vater auch mit Waffengewalt die Persönlichkeitsrechte seiner Kinder schützen. Der Mann hatte eine Drohne, die im Tiefflug über seiner im Garten spielenden Töchter kreiste, mit dem Luftgewehr abgeschossen.

Zuvor hatte er lautstark nach dem Besitzer des unbemannten Flugobjektes gerufen, der dies zunächst überhörte. Erst als sein Gerät in Trümmern lag, war der Pilot aufgetaucht. Von der anschließenden Anklage wegen Sachbeschädigung wurde der Familienvater freigesprochen. Denn das Gericht billigte ihm Defensiv-Notstand nach Paragraf 228 Bürgerliches Gesetzbuch zu, der auch extreme Reaktionen gestattet (Amtsgericht Riesa, Aktenzeichen: 9Cs 926 Js 3044/19).

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