Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis gibt Tipps zur Insolvenz der Element Insurance © Kanzlei Michaelis
  • Von Stephan Michaelis
  • 15.01.2025 um 17:19
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:30 Min

Noch ist alles nur vorläufig. Doch der auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Stephan Michaelis geht davon aus, dass demnächst das echte Insolvenzverfahren über die Element Insurance beginnt. In seinem Newsletter erklärt er, was passieren könnte und worauf Vermittler achten sollten. Hier ist der Text im Wortlaut.

Sie werden bestimmt schon mitbekommen haben, dass die Bafin einen Insolvenzantrag für, besser gegen, die Element Insurance AG (nachfolgend „Element“) gestellt hat. Das AG Charlottenburg hat daraufhin Herrn Friedemann Schade als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser Vorgang sorgt bei vielen Vermittlern natürlich für eine Vielzahl von Fragen. Einen großen Teil dieser rechtlichen Fragen versuchen wir bereits jetzt durch diesen Newsletter in einem sehr frühen Stadium zu klären.

Folgen für die Versicherungsverträge

Die Element befindet sich derzeit im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das bedeutet, dass das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde. Alle Versicherungsverträge behalten daher grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Nach vorläufiger Einschätzung besteht auch kein Sonderkündigungsrecht auf Grund des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Andere besondere Kündigungsrechte, etwa schadenbedingt oder wegen einer Prämienerhöhung, bleiben hiervon natürlich unberührt.

Es gilt zu erwarten, dass in nächster Zeit das Insolvenzverfahren über die Element eröffnet wird. Paragraf 16 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt, dass mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Versicherungsverträge enden. Hierzu bedarf es auch keiner Kündigung; das Gesetz sieht die Beendigung des Versicherungsvertrages dann zwingend vor. Bis zu diesem Ablauf schuldet der Versicherungsnehmer auch die Versicherungsprämie (pro rata temporis) gemäß Paragraf 39 Absatz 1, 2 VVG.

Folgen für den Versicherungsfall

Das (endgültige) Insolvenzverfahren hat für die Leistungsansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls Konsequenzen. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Eröffnung der Insolvenz lediglich einen Anspruch in Höhe des Anteils an dem Sicherungsvermögen (Paragraf 315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG).

Ob und inwieweit dieses Sicherungsvermögen des Versicherers ausreichend ist, alle Schadensforderungen im Versicherungsfall zu bedienen, erscheint fraglich. Sollte dieses Sicherungsvermögen nicht ausreichen, wird für jeden Schaden eine Quote gebildet. Der die Quote überschießende Entschädigungsanspruch wäre danach eine „normale“ Insolvenzforderung und wäre wiederum ebenfalls mit einer Quote aus der Masse zu bedienen.

Eine vollständige Zahlung auf den Versicherungsfall scheint derzeit also für Versicherungsfälle, die vor Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, eher unwahrscheinlich. Es ist entscheidend, ob das Sicherungsvermögen ausreichend ist.

Entschädigungsforderungen aus Versicherungsfällen nach Insolvenzeröffnung sollen Masseverbindlichkeiten nach Paragraf 55 Absatz 1 Nummer 2 Var. 2 InsO sein (BeckOK VVG/Filthuth, 25. Ed. 1.11.2024, VVG Paragraf 16 Rn. 10).

Schadenzahlungen sind derzeit vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingefroren und werden zeitnah aller Voraussicht nach auch nicht getätigt werden. Es gilt zu erwarten, dass Schadenzahlungen aus Versicherungsfällen erst in einigen Monaten oder Jahren erfolgen werden. Die Höhe dieser Schadenzahlungen lässt sich seriös zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht schätzen und hängt auch von der Schadenentwicklung der nächsten Wochen ab.

Handlungsempfehlung

Für den Versicherungsmakler gilt weiterhin die Devise, dass oberste Priorität der Erhalt des Versicherungsschutzes ist. Die Versicherungsnehmer sind daher vom Versicherungsmakler über diesen Umstand zu beraten und zumindest zu informieren.

Gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer gilt es dann zu überprüfen, ob etwa eine Umdeckung möglich ist oder welche nächsten Schritte ergriffen werden sollen. So sollten auch sowohl temporäre Deckungen, wie Summen- und Konditionsdifferenzdeckungen als auch vorläufige Deckungen, in Betracht gezogen werden. Eine pauschalisierende Empfehlung kann es daher nicht geben.

Es ist aber schnell ein Maklerhaftungsproblem, wenn der Kunde einen gewünschten Versicherungsschutz nicht hat und der Kunde auch nicht von seinem Makler über den teilweisen Verlust von Versicherungsschutz informiert wurde. Denn der Versicherungsmakler ist ein treuhandähnlicher Sachwalter und hat seinen vermittelten Kunden auch über die Insolvenz des Versicherers und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu informieren.

Weiterer Ausblick

Es wird damit zu rechnen sein, dass der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit der Element eine zeitnahe Pressemitteilung abgibt. Ob Bestände übertragen, freigegeben, umgedeckt oder weitergeführt werden, ist derzeit noch unklar. Sämtliche weitere Schritte werden auch in Zusammenarbeit mit der Bafin erfolgen.

Sollten Sie Fragen zu diesem durchaus schwierigen und komplexen Insolvenzverfahren haben, steht Ihnen oder Ihren Kunden das Team der Kanzlei Michaelis gerne beratend zur Seite.

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Stephan

Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

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