- Von Barbara Bocks
- 21.01.2025 um 17:06
Generell sind Emojis ja so eine Sache. Viele nutzen sie gerne bei Whatsapp und anderen Messengern. Aber oft ist die Bedeutung ziemlich unklar. Privat ist das ärgerlich. Aber geschäftlich und gerade auch bei Sachversicherungen kann das ganz schön teuer werden. Vor allem wenn man sich darauf verlässt, dass man sie richtig verstanden hat.
Marc Hinrichsen und Franziska Geusen, beide Geschäftsführer von Hans John Versicherungsmakler, berichteten in ihrem Vortrag auf der Blau Direkt Network Convention 2025 von ungewöhnlichen Haftungsfällen, deren Ausgang und was Makler für Lehren daraus ziehen sollten. Vor allem jene, dass „frühzeitige und transparente Kommunikation im Schadensfall“ absolut entscheidend sei.
Beim ersten Fall ging es um einen geplatzten Autokauf: Ein Unternehmer wollte Ende 2020 bei einem Autohändler einen Ferrari für rund 600.000 Euro kaufen, zahlte 60.000 Euro an und wartete auf das Fahrzeug. Und die Lieferung ließ auf sich warten: Auf die Whatsapp-Nachricht des Verkäufers, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, antwortete der Käufer unter anderem mit „Ups 😬“.
Berufshaftpflicht könnte für Versicherungsvermittler teurer werden
Fehlende Beratungsdokumentation drückt Kaufpreis für Maklerbestände
Das verstand der Verkäufer (fälschlicherweise) als Zustimmung. Doch im Juni 2022 trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Und es kam zum Rechtsstreit. Das Ende vom Lied: Das Oberlandesgericht gab dem Käufer recht. Mehr Details zu diesem skurrilen Fall gibt es hier.
Auch von weiteren schwierigen Haftungsfällen berichteten Geusen und Hinrichsen:
Beispielsweise von dem Fall einer Original Tiffany-Lampe, die in einem Auktionshaus durch eine Mitarbeiterin zu Bruch ging: Die Betriebshaftpflichtversicherung wollte für den Schaden in Höhe von 43.000 Euro nicht aufkommen. Die Begründung: Bei Auktionshäusern seien Ansprüche unter anderem aus Beschädigungen fremder Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das stand auch in den Versicherungsbedingungen. Dabei hatte das Auktionshaus genau solchen Schutz gefordert.
Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer
Weshalb es den Schaden vom Makler ersetzt haben wollte. Doch dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung fühlte sich nicht zuständig, da es bei ihr „um die Abwehr unbegründeter und um die Freistellung begründeter Ansprüche geht“. Beides konnte sie hier nicht erkennen. Die Regulierung des Schadens an der Tiffany-Lampe konnte das Auktionshaus letztlich doch noch durch einen Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer erreichen.
Bei einem anderen Fall geht es um einen Vermittlerbetrieb. Einer der beiden Geschäftspartner kam nach einer Begegnung mit einem Schamanen (!) und dessen Substanzen geschäftsunfähig und wirr aus dem Urlaub zurück.
Schon zuvor hatte der andere Geschäftsführer und -partner festgestellt, dass sein Partner ihren Kunden Genossenschaftsanteile eines europäischen Unternehmens als Geldanlage verkauft hatte, bei dem es erste Nachrichten über Unregelmäßigkeiten gab. In der Zwischenzeit forderten Kunden insgesamt 50.000 Euro wegen dieser Transaktionen von der GmbH zurück.
Das Problem dabei: Mangelhafte Beratungsdokumentation dieser Transaktionen erschwerte es zu klären, welche Leistung der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherer genau erbringen sollte. Ob die Kundenansprüche berechtigt oder unberechtigt waren.
„Fehlverhalten anderer Personen wird zum eigenen Problem“
Letztlich erklärte sich nach längerem Hin und Her der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer dazu bereit, den Versicherungsschutz zunächst in Form des Abwehrschutzes zu erteilen.
„Auch wenn die meisten Vermittler die Relevanz der Beratungsdokumentation in der Regel längst erkannt haben und die Beratungsdokumentation daher im eigenen Interesse ausreichend in die eigenen Prozesse integrieren, kann es Situationen geben, in denen das Fehlverhalten anderer Personen in diesem Zusammenhang zum eigenen Problem wird“, warnt Hinrichsen.
Geusen und Hinrichsen verdeutlichten an diesem Fall, wie wichtig es ist, dass Makler in ihren Beratungen auch die Entscheidungen und Gründe ihrer Kunden für und gegen bestimmte Versicherungsprodukte genau dokumentieren. Im Haftungsfall und notfalls vor Gericht können sie diese dann gut belegen.
Und was bei potenziellen Haftungsfällen das wichtigste To-do ist: „Besser ein schneller Anruf zu viel, als sich zu spät zu melden!“ Schäden könne man nie zu früh melden, so die beiden Haftpflicht-Spezialisten.
Doch es geht auch anders. Franziska Geusen erhielt einmal eine „plumpe E-Mail“ von einem Makler, wie sie es ausdrückte. Dort hatte er lediglich die Zahlungsaufforderung hineingeschrieben und das Gerichtsurteil angehängt, das ihn selbst zu einer Strafe verurteilt hatte. „Es fehlte hier wirklich an allem: an einer Erklärung des Sachverhalts, einer eigenverantwortlichen Stellungnahme und an einer frühzeitigen Einbindung“, berichtete Geusen. Dies war also ein klarer Verstoß gegen die Anzeige-Obliegenheiten. Manchmal ist bei der Kommunikation noch deutlich Luft nach oben.
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