- Von Barbara Bocks
- 11.03.2025 um 08:32
Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg haben vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Niederlage erlitten (Aktenzeichen 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied zugunsten der Axa Lebensversicherung und wies die Klage gegen die Widerrufsbelehrung der Axa Relax Privat-Rente Chance ab.
Nach Ansicht der Richter entspricht die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Das Gericht folgte der Argumentation der Axa. Demnach sei die Belehrung ausreichend verständlich und erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Auch dass die Axa bei dem Tarif die Widerrufsfolgen mit denen einer Kündigung gleichsetzt, hat das Gericht nicht beanstandet. Die Verbraucherschützer prüfen nun den Gang zur nächsten Instanz.

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Kein Widerrufsrecht bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume
Der BdV und die VZ Hamburg hatten gegen die Axa Lebensversicherung Klage erhoben. Zuvor hatten sie die den Versicherer erfolglos abgemahnt. Grund dafür war die Widerrufsbelehrung der Axa Relax Privat-Rente Chance, die aus Sicht der Verbraucherschützer fehlerhaft, intransparent und unverhältnismäßig lang ist und Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
Große Unterschiede zwischen Widerruf und Kündigung
- Im Falle des Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei muss der Versicherer den zu zahlenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile und ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten berechnen.
- Bei einer Kündigung darf der Versicherer aber Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abziehen. In der Widerrufsbelehrung der Axa wird jedoch mit Verweis auf Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus Sicht des Bundes der Versicherten der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen. Was den Versicherungsnehmer aus Sicht der Verbraucherschützer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen.
Auch der europäische Gerichtshof hält es laut Angaben des Bundes der Versicherten für unangemessen benachteiligend, wenn das Widerrufsrecht dem Kündigungsrecht entspricht. „Durch die Gleichbehandlung wird die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten ist“, heißt es von den Verbraucherschützern.
„Die Widerrufsbelehrung ist zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen“, argumentieren die Verbraucherschützer.

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