- Von Karen Schmidt
- 11.03.2025 um 15:16
Eine Maklerin muss wegen Falschberatung in der privaten Krankenversicherung (PKV) Schadenersatz zahlen.
Was ist geschehen?
Ein Mann ist privat krankenversichert. Sein Tarif umfasst unter anderem Wahlleistungen für den Aufenthalt im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Zweibettzimmer. Dafür zahlt der Mann pro Monat gut 766 Euro. Das ist ihm zu viel. Er möchte einen günstigeren Tarif bei gleichbleibenden Leistungen haben und beauftragt seine Versicherungsmaklerin 2014 damit, ihm dabei zu helfen.
Die Maklerin schlägt ihm über einen Mitarbeiter einen Tarif vor, der deutlich günstiger ist – monatliche Prämie: 567 Euro. Das Problem: Der neue Tarif sieht die oben genannten Wahlleistungen nicht vor. Zum 1. Januar 2015 wechselt der Mann in den neuen Tarif.

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Sechs Jahre später fällt dem Mann bei einem Krankenhausaufenthalt auf, dass diese Wahlleistungen in seinem Tarif fehlen. Er verlangt daraufhin Schadenersatz von der Maklerin wegen Falschberatung. Er habe ausdrücklich einen günstigeren, aber leistungsgleichen Krankenversicherungstarif verlangt, sagt er. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese Leistungen fehlten.
Weil ihm die Chefarztbehandlung & Co. wichtig sind, hat er erneut die Krankenversicherung gewechselt, einen Tarif mit dem Wahlleistungen gekauft – muss wegen einer Refluxkrankheit nun aber einen Risikozuschlag zahlen. Die Kosten liegen bei 926 Euro im Monat. Unter anderem für diesen Risikozuschlag fordert er Schadenersatz.
Die Maklerin kommt dem nicht nach. Es liege keine Falschberatung vor. Sie habe dem Kunden über ihren Mitarbeiter ausschließlich kostengünstigere Tarife ohne Wahlleistungen angeboten und der Kunde sei auch entsprechend aufgeklärt worden. Außerdem habe der Mann selbst eingeräumt, dass ihm aufgrund der Prämienersparnis in der Vergangenheit kein Schaden entstanden sei. Angesichts der erheblichen Prämienersparnis für die Vergangenheit sei auch ein Zukunftsschaden nicht erkennbar. Und der Vorgang sei verjährt, der Kunde hätte sich gleich nach Erhalt der neuen Versicherungsunterlagen melden müssen. Der Fall landet vor Gericht.
Die Urteile
Das Amtsgericht Werl entscheidet zugunsten der Maklerin (Aktenzeichen 4 C 336/21). Der Mann legt Berufung ein. Und bekommt vor dem Landgericht Arnsberg Recht (3 S 66/23).
Die Richter sehen es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter der Maklerin dem Kunden eine private Krankenversicherung mit schlechteren Leistungen empfohlen hat. Und darüber habe er den Kunden auch nicht aufgeklärt, weil er es selbst nicht wusste. Die Angebote wurden von anderen Mitarbeitern angefertigt, und hatte Fehler enthalten – der Mitarbeiter habe die Unterlagen vor dem Termin mit dem Kunden nicht noch einmal geprüft, gab er bei der Zeugenvernehmung an.
Dass der Kunde sich gleich nach Zugang der Unterlagen hätte melden sollen, hat vor den Richtern auch kein Bestand. Unter anderem heißt es in der Urteilsbegründung dazu:
„Es ist gerichtsbekannt, dass gerade bei privat versicherten Personen die Versichertenkarte keine große Rolle spielt und überdies selten angefragt wird, zumal sich diese Angaben bei einem flüchtigen Blick neben den dort vorhandenen weiteren Angaben kaum erfassen lassen. Eine Pflicht des Versicherten, die Angaben auf der Versichertenkarte nach deren Übersendung konkret zu prüfen, sieht die Kammer nicht.
Ebenso wenig ist dem Kläger im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis vorzuwerfen, dass der Versicherungsschein keinen Tarif zu den stationären Wahlleistungen enthält. Wie sich aus dem ebenfalls von der Beklagten übersandten Angebot der U. Krankenversicherung AG vom 03.04.2018 ergibt, hätte dem Kläger dabei das Fehlen eines zusätzlichen entsprechenden Tarifs auffallen müssen. Die ausdrückliche Angabe, stationäre Wahlleistungen seien nicht versichert, enthält der Versicherungsschein unstreitig nicht.“
Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzten die Richter auf 4.000 Euro fest.

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