Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Urteil zu gesenktem Krankentagegeld © picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer
  • Von Andreas Harms
  • 12.03.2025 um 18:06
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Ein privater Krankenversicherer will das Krankentagegeld kürzen, weil das Nettoeinkommen des Kunden sank. Das darf er aber nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Schließlich kann der Versicherer ja noch andere Maßnahmen ergreifen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil dazu geäußert, ob ein privater Krankenversicherer das Krankentagegeld des Kunden senken darf (Aktenzeichen: IV ZR 32/24). Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Versicherer eine zuvor als unwirksam eingestufte Klausel einfach ersetzen durfte. Antwort: nein.

Der Fall

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen gab es eine Klausel, nach der der Versicherer das Krankentagegeld senken darf, wenn das Nettoeinkommen den Kunden sinkt. Die Klausel entsprach den damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV).

Doch 2016 erklärte der BGH eben diese Klausel für unwirksam (IV ZR 44/15), weil sie gegen das Transparenzgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt (Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB).

2018 schickte der Versicherer seinem Kunden geänderte Versicherungsbedingungen. Darin regelte er neu, dass er bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers den Tagessatz eben doch herabsetzen kann.

Der Kunde sah das nicht ein und klagte darauf, dass seine Krankentagegeldversicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz weiterläuft. Außerdem sollte der Versicherer die Differenz zwischen altem und neuem Tagessatz zahlen.

Das Urteil

Dem gab das Landgericht Köln zum großen Teil statt (23 O 168/21). Doch das Oberlandesgericht Köln kippte das in der Berufung und wies die Klage ab (9 U 40/23, mehr dazu hier). So landete die Revision beim BGH, der das Urteil des Landgerichts wiederherstellte.

Dabei beziehen sich die Richter unter anderem auf Paragraf 164 des Versicherungsvertragsgesetzes, in dem es wörtlich heißt: „Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers […] für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Doch beides kann der BGH in diesem Fall nicht erkennen. Zwar könne das Risiko für den Versicherer steigen, wenn das Nettoeinkommen dauerhaft unter den versicherten Tagessatz sinkt. Doch das sei für den Versicherer keine unzumutbare Härte. Ebenso sei die Klausel nicht zwingend nötig, um den Vertrag fortzuführen.

Gerade bei einer Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung gehöre es quasi dazu, dass die Versicherungsleistung auch mal vom versicherten Risiko abweicht. Und zwar nach unten, aber auch nach oben, gemessen am Kundeneinkommen.

Außerdem: Wenn der Versicherer durch die weggefallene Klausel das Krankentagegeld nun nicht mehr senken darf, kann er ja die Prämien neu festsetzen, merkt der BGH an. Sprich: erhöhen. Ebenso hindert das Ganze ihn nicht daran, möglicherweise unberechtigte Leistungsansprüche abzulehnen und vom Versicherungsnehmer die nach wie vor im Bedingungswerk vorgesehenen Nachweise für den Versicherungsfall zu fordern.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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