- Von Sabine Groth
- 27.03.2025 um 10:54
Nicht nur Erwerbstätige auch Rentner und Rentnerinnen müssen regelmäßige Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Dies sollte bei der Planung der finanziellen Absicherung im Alter im Rahmen einer Generationenvorsorge nicht vergessen werden, denn schließlich mindern sie die Rentenbezüge zum Teil merklich. Für die Bezieher einer gesetzlichen Rente gibt es mehrere Möglichkeiten einer Krankenversicherung.
1. Rentner mit Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die meisten Rentner sind pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Mitte 2024 waren es 17 Millionen. Voraussetzung: In der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens müssen sie mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein – egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert.

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Für die pflichtversicherten Ruheständler ändert sich nicht viel. Sie bleiben bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert, die Höhe der Beiträge bemisst sich an ihrer Bruttorente. Statt des Arbeitgebers übernimmt nun die gesetzliche Rentenkasse die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (derzeit 14,6 Prozent) und des krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrags. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen die Rentner allerdings allein stemmen.
2. Rentner mit freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer vor dem Renteneintritt gesetzlich krankenversichert war, aber die 9/10-Regel nicht erfüllt, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Grundlage für die Beiträge sind hier aber alle Einkünfte, zum Beispiel auch Mieteinnahmen und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Rentenkasse zahlt über einen Beitragszuschuss den hälftigen Krankenkassenbeitrag auf die gesetzliche Bruttorente, nicht aber auf die sonstigen Einnahmen – und auch nicht auf die Pflegeversicherung. Bei sehr geringen Alterseinkünften werden als Grundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Mindesteinnahmen von monatlich 1.248,33 Euro (2025) unterstellt. Die Höchstgrenze liegt 2025 bei 5.512,50 Euro.
Freiwillig gesetzlich versichern können sich auch Personen, die sich schon frühzeitig, beispielsweise mit 60 Jahren, aus dem Arbeitsleben verabschieden wollen, aber noch keine Rente beantragen (mehr zum Renteneintrittsalter in Teil 2 der Serie). Sie müssen alle Beiträge voll selbst zahlen. Und Achtung: Nicht nur alle eigenen Einnahmen, auch das Einkommen des Ehepartners kann eventuell zum Teil bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt werden.
3. Rentner mit privater Krankenversicherung
Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich privat krankenversichern. Auch hier zahlt die Rentenkasse den Beitragszuschuss, den sie an freiwillig gesetzlich Versicherte zahlt. Er bezieht sich auf die gesetzliche Bruttorente nicht auf den Kassenbeitrag. Er liegt aber maximal bei der Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags.
Da die private Krankenversicherung ihre Beiträge einkommensunabhängig kalkuliert, haben die Versicherten einen großen Vorteil: Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten sind kein Thema für sie. Gesetzlich Krankenversicherte hingegen müssen die vollen Beiträge auf ihre Betriebsrente zahlen. Pflichtversicherte haben dabei immerhin einen monatlichen Freibetrag, der 2025 bei 187,25 Euro liegt.
>> Mehr zum Thema Generationenberatung finden Sie hier.

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