Krimineller bricht ein, ein Fall für die Versicherung: Leistungsanträge von Versicherten sollten Versicherer innerhalb eines Monats bearbeiten, fordert die Bafin. © Jcomp / Freepik
  • Von Barbara Bocks
  • 14.04.2025 um 14:26
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

Da die Bafin in letzter Zeit viele Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern erhalten hat, nimmt sie die Versicherungsbranche jetzt an die Kandare. Versicherer sollen Leistungsfälle innerhalb eines Monats komplett bearbeiten. Allerdings mit Ausnahmen.

In den vergangenen Monaten erhielt die Finanzaufsicht Bafin zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Grund: Die Versicherer benötigten sehr lange, um Leistungsanträge zu bearbeiten. Damit soll künftig Schluss sein.

Bei durchschnittlichen Versicherungsfällen sollen Versicherer ihre Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen haben, fordert die Bafin. Das gilt für den Fall, dass der Versicherte seinen Obliegenheiten komplett nachgekommen ist.

Bei Personenschäden und behördlichen Ermittlungen haben Versicherer mehr Zeit

In komplexeren Fällen, zum Beispiel mit Personenschäden, kann es sein, dass Versicherer unter anderem Sachverständigengutachten, medizinische Untersuchungen, Ortsbegehungen abwarten müssen. Teils müssen Versicherer sich auch über den Stand behördlicher Ermittlungen informieren, oder darüber, wie ein Strafverfahren ausgegangen ist.

In solchen Fällen erlaubt die Bafin eine längere Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen.

Aber nur dann. Denn generell müssen Versicherer gemäß Paragraph 14 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Leistungen auszahlen, sobald sie einen Versicherungsfall festgestellt haben.

Zu diesen notwendigen Prüfungen der Versicherer gehören alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiges Versicherungsunternehmen anstellen muss, um zu erkennen, ob Leistungspflicht vorliegt und wie hoch der Umfang ausfällt. Der Prüfzeitraum beinhaltet auch eine gewisse Überlegungsfrist des Versicherers.

Versicherer müssen Leistungen direkt erstatten, wenn Leistungsfall vorliegt

Wenn der Versicherer alle Informationen vom Versicherungsnehmer erhalten hat und keine weiteren sachlichen Gründe gegen den Leistungsfall vorliegen, muss er die Leistungen unverzüglich erstatten.

Paragraph 294 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt, dass Versicherer Gesetze einhalten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und darauf, dass sie die Belange der Versicherten ausreichend wahren. Nach Paragraph 294 Absatz 3 VAG gehört zur rechtlichen Aufsicht insbesondere, dass Versicherer ihren Geschäftsbetrieb und alle aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Versicherungsverhältnis ordnungsgemäß befolgen.

In diesem Rahmen gilt insbesondere:

  • Versicherungsunternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, dass sie die gesetzlichen Vorgaben zur wirksamen und ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation erfüllen. Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des Paragraph 23 Absatz 1 Satz 1 VAG gehört dabei insbesondere, dass sie die Ansprüche von Versicherungsnehmern und bezugsberechtigten Personen fristgerecht, das heißt unverzüglich nach Abschluss der notwendigen Erhebungen, erfüllen.
  • Zu wenig Personal oder auch erhöhtes Schadenaufkommen lässt die Aufsicht nicht als Gründe für eine dauerhaft verzögerte Leistungsbearbeitung gelten.

Außerdem gut zu wissen: Soweit Leistungsverzögerungen Missstände begründen, kann die Bafin auf der Grundlage des Paragraph 298 Absatz 1 VAG nach ihrem Ermessen Maßnahmen dagegen ergreifen. Ein Missstand ist jedes Verhalten, das den Aufsichtszielen des Paragraph 294 Absatz 2 VAG widerspricht.

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Barbara Bocks

Barbara Bocks ist seit 2011 als Journalistin im Wirtschafts- und Finanzbereich unterwegs. Seit Juli 2024 ist sie als Redakteurin bei der Pfefferminzia Medien GmbH angestellt.

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