- Von Juliana Demski
- 06.09.2019 um 14:47
Was ist geschehen?
Ein Generali-Kunde möchte seine Rentenversicherung mithilfe eines Widerspruchs rückabwickeln. Die Generali aber verwehrte ihm dieses Vorhaben. Die Begründung: Die Widerspruchsbelehrung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
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Auf diesen Fall wird die Verbraucherzentrale Hamburg aufmerksam. Die Verbraucherschützer halten die von der Versicherung als rechtens angesehene Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft – und das aus zwei Gründen: Zum einen habe der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären dürfen, obwohl auch eine E-Mail zulässig sei.
Zum anderen habe in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf gefehlt, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Die Verbraucherschützer mahnen den Versicherer infolgedessen ab.
Das Ergebnis:
Die Generali erkennt das Ansinnen der Verbraucherschützer an. „Mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung setzt die Generali endlich geltendes Recht um“, wird Kerstin Hußmann-Funk von der Verbraucherzentrale Hamburg in einer Mitteilung zitiert.
Die Zustimmung der Generali sei überfällig, kommentierte Hußmann-Funk vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof bereits in ähnlichen Fällen im Sinne der Kunden entschieden hatte. „Die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofes zum Widerspruch liegen schon Jahre zurück. Trotzdem wurden Kunden einfach abgewimmelt“, ärgert sich die Verbraucherschützerin.
Laut Verbraucherzentrale ist die Generali Lebensversicherung nach der Allianz Lebensversicherung, der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung und der Neue Leben Lebensversicherung der vierte große Versicherungskonzern, den die Hamburger wegen unberechtigter Ablehnungen eines Widerspruches abgemahnt hätten.
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