- Von Redaktion
- 23.08.2019 um 10:01
Vor kurzem empfahl Ralf Werner Barth, Vorstand der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV), dass sich Vermittler, die an einer Zulassung nach Paragraf 34f GewO interessiert sind, diese noch fix bei den Industrie- und Handelskammern holen sollte. Denn unter Aufsicht der Bafin, die ab 2021 gelten soll, werde dieser Prozess langwieriger und strenger.
Auch Fondspolicen-Vermittler sollten eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis prüfen, so Barth. Denn der VSAV vermute, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f definieren könnte (wir berichteten).
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Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht das anders und hält nun in einer Pressemitteilung dagegen:
„Weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik ist es derzeit im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Mit der Umsetzung der umfassenden Regulierungspakete Mifid II und IDD in das jeweilige nationale Recht erfolgte eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten, was die Finanz- und Versicherungsprodukte, deren Vertrieb und Gestaltung betraf.
Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten wurden im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt. In größter Ausführlichkeit wurden zudem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten unter anderem, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen.
Der Wille des Gesetzgebers ist insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung vermittelbar. Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen.“
Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, ergänzt: „Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“
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