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- 25.07.2019 um 10:44
Was ist geschehen?
Drei Männer spannen in einem Park eine etwa 15 Meter lange und 5 Zentimeter breite Slackline über einen Rad- und Fußweg. Sie balancieren darauf, machen dann Pause und halten sich für kruze Zeit in einem Pavillon auf, der neben dem Weg steht. In dieser Zeit fährt eine Frau mit ihrem Ehemann den Radweg entlang. Sie sieht die Slackline zu spät und stürzt.
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Die Folgen: Sie zieht sich eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung und eine Prellung der Wirbelsäule zu. Die Frau muss zweimal operiert werden, eine Reha machen und ist etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht die drei Männer in der vollen Haftung (Aktenzeichen 14 U 60/16). Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine Slackline spanne, könne sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar sei. Und selbst wenn dieser aufmerksam sei, könne er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 Stundenkilometern nicht mehr rechtzeitig bremsen. Derjenige, der die Slackline spannt, haftet daher vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls.
Während das Landgericht Freiburg die Beklagten zu 100 Prozent verurteilte, aber nur 10.000 Euro Schmerzensgeld ansetzte (Aktenzeichen 14 O 435/12), erhöhten die Richter des Oberlandesgerichts diesen Wert auf 25.000 Euro. Sie stellten auch fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Frau alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.
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