Bei der Unternehmensübertragung müssen Makler einiges beachten. © Pixabay
  • Von Peter Schmidt
  • 22.07.2019 um 09:46
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:10 Min

Jeder dritte Makler beabsichtigt in den nächsten fünf Jahren die Geschäftstätigkeit einzustellen. Meist steht der Verkauf des Kundenbestands oder der gesamten Maklerfirma und die verbundenen Courtage-Ansprüche im Fokus einer Nachfolge. In einer dreiteiligen Serie stellt Unternehmensberater Peter Schmidt die Möglichkeiten vor. Dieses Mal: die Unternehmensübertragung.

Im ersten Teil der Serie geht es um die Unternehmensübertragung.

Bei der Unternehmensübertragung sind zunächst Asset Deal und Share Deal zu unterscheiden. Der Asset Deal wird als Verkauf von einzelnen Bestandteilen des Unternehmens definiert. Bei Versicherungsmaklern können das entweder der gesamte Bestand oder auch Teile des Bestandes sein, die veräußert werden. Der Asset Deal hat mehrere Vorteile für den Käufer, da er nur das in den Einkaufswagen legt, was er für werthaltig hält. Weitergehende Verpflichtungen bleiben häufig beim Verkäufer.

Beim Share Deal wird das Maklerunternehmen komplett mit allen Verpflichtungen und Werten übernommen. Damit geht dann auch die im Unternehmen begründete Haftung des Käufers beispielsweise für Verbindlichkeiten über. Aus Steuersicht bleiben Aktiva und Passiva unverändert. Bereits vorliegende Probleme oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden übernommen und können so einen Share Deal unattraktiv machen. Sind die Risiken klein oder überschaubar, dann kann der Share Deal eine schnelle Variante zum Unternehmensübertrag sein.

Die Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal sollte in jedem Fall erst nach einer mehr oder minder umfangreichen Tiefenprüfung, der Due Diligence, getroffen werden. Due Diligence bedeutet Prüfung mit gebotener Sorgfalt. Je höher der Kaufpreis sein sollte um so sorgfältiger sollten Chancen und Risiken geprüft werden. Dies gilt auch für die steuerliche Situation bei Abschreibungen, bestehenden Darlehen, Stornohaftungssummen oder pünktlich entrichteten Abgaben. Darauf muss sich auch ein Verkäufer einstellen und sich vorbereiten.

Einmalsumme oder wiederkehrende Leistungen

Beim Verkauf gegen Einmalzahlung zahlt der Käufer die vereinbarte Summe komplett. Das ist für den Verkäufer besonders ab dem 55. Lebensjahr interessant, da dann Freibeträge und weitere steuerliche Vorteile greifen. Und wenn die Due Diligence von beiden Seiten kaufmännisch korrekt und transparent durchgeführt wurde, dann gibt es auch keine Probleme mit einer eventuellen Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung.

Dennoch können auch wiederkehrende Leistungen beispielsweise als Maklerrente, vereinbarte monatliche Zahlungen oder auch Zahlungen in mehreren Tranchen interessant sein. Verkäufer schlagen diese Variante gerne vor, weil ein solches Verrentungsmodell dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aus den laufenden Courtage-Einnahmen ermöglicht. Im für den Verkäufer besten Fall kann so auch die Aufnahme eines Darlehens vermieden werden.

Für den Verkäufer können sich aus einem Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen eine Reihe von Nachteilen ergeben. So ist zunächst auf eine weitgehend unübersichtliche steuerliche Bewertung zu verweisen. Weiterhin lebt der Verkäufer dauerhaft mit der Unsicherheit, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (oder will). Im Detail können sich zusätzliche Risiken für den Käufer aus den verschiedenen Verrentungsmodellen ergeben, die genau zu prüfen sind.

Formen der Verrentungsmodelle

Aktuell üblichen Formen des Verkaufs gegen wiederkehrende Leistungen sind: 

  • Veräußerungsrenten (Rentenmodelle von Maklerpools)
  • Versorgungsrenten (Kaufpreis wird in eine sofort beginnende Leibrente investiert)
  • Ratenzahlungen zu fest vereinbarten Terminen mit Besicherung (für Käufer und Verkäufer mit mehreren Vorteilen)
  • Zahlungen als Dauerlast (gebunden an Bestandsentwicklungen oder Umsatzhöhen)

Alle Modelle können im individuellen Fall von Vor- oder Nachteil sein. Dem Makler, der mit dieser Auswahl oft erst- und einmalig betroffen ist, ist das Einholen von Expertenrat sehr zu empfehlen.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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