- Von Manila Klafack
- 06.06.2019 um 15:16
Was war geschehen?
Ein Mann konnte aufgrund einer akuten Lumbago (Hexenschuss) eine Reise zur Insel Capri nicht antreten und musste kurzfristig absagen. Die Stornokosten für sich und eine Mitreisende beliefen sich für den Mann in Höhe des Buchungspreises von 2.550 Euro. Dessen Reiserücktrittsversicherung weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen.
Versicherer muss nicht für Reiserücktritt zahlen
Was bei AU-Klauseln in der BU-Versicherung zu beachten ist
Welche Variante der DU-Klausel sinnvoll ist
Die Gründe des Versicherers lauten so: Zum einen hätte ihr Kunde bereits vor der akuten Erkrankung Probleme mit der Wirbelsäule gehabt, zum anderen müsse die Mitreisende ebenfalls an den Kosten beteiligt werden und zum dritten würde die Versicherung nur subsidär haften, weil der Versicherte die Kosten der Reise mit einer Kreditkarte gezahlt hätte, und über diesen Anbieter ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung bestehen würde, die dafür aufkommen müsste.
Transparenzgebot nicht eingehalten
Das sahen die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main in dem nun folgenden Prozess nicht so (Aktenzeichen 3330/18 (24)). Eine Vorerkrankungsklausel genüge dem Transparenzgebot nicht, „wenn sie nicht klar und verständlich ist“. Das Transparenzgebot verlange, dass „die Ausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Einbeziehung der Klausel vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt“.
Die verwendete Klausel der beklagten Versicherung genügt diesem Anspruch nicht. Diese schließe den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Dabei sei nicht erkennbar, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ oder „Befund“ liefere die Wendung „medizinischer Zustand“ keinen Anhaltspunkt darüber, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sei. Ein durchschnittlicher Versicherter würde nicht erkennen können, ob er Versicherungsschutz genieße.
Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht erkennbar
Auch auf eine Leistungskürzung wegen einer Mitreisenden könne sich die Versicherung nicht berufen. Insbesondere, weil der Kläger „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit“ entscheiden könne, ob er die Kosten allein tragen möchte. Zudem ist er Versicherungsnehmer sowie Vertragspartner für die Reise und „eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf anteilige Leistung nach Anzahl der Reiseteilnehmer ist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen“, so das Urteil.
Darüber hinaus konnte die Versicherung keinen Beweis für die Behauptung antreten, dass über den Kreditkartenanbieter, über den die Reise bezahlt wurde, ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung besteht und diese hier leisten müsste.
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