- Von Lorenz Klein
- 05.06.2019 um 13:05
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte Ende April unter dem Namen „Extrarente“ ein eigenes Modell für ein öffentlich-rechtlich organisiertes Standardprodukt für die Altersvorsorge vorgelegt (wir berichteten).
Ein aktuelles Gutachten von Jürgen Kühling von der Universität Regensburg im Auftrag des VZB sollte nun untersuchen, ob die Pläne mit dem geltendem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Das Ergebnis: ja, das sind sie.
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So sieht das Standard-Altersvorsorgeprodukt der Verbraucherschützer aus
Mit dem vorliegenden Gutachten sei nun eine Grundlage geschaffen worden, dass „ein rechtskonformes Modell eines Altersvorsorgefonds“ entwickelt werden könne, teilte der VZBV am Mittwoch mit.
Dass Verbraucher über ihren Arbeitgeber automatisch in die Extrarente einbezogen werden, habe die Europäische Kommission schon 2012 beim britischen Standardprodukt NEST zur betrieblichen Altersvorsorge als unproblematisch angesehen, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim VZBV.
Ein Kernelement der Extrarente ist, dass sie über die öffentliche Hand durch Ausschreibungen statt über „gewinnorientierte Unternehmen“, wie es heißt, organisiert wird. „So sinken die Kosten für die Verwaltung massiv, Kosten für den Vertrieb entfallen ganz“, meinen die Verbraucherschützer. Allein durch die geringeren Kosten falle die spätere Rente für Verbraucher „deutlich höher aus, als bei heute üblichen Angeboten“, heißt es.
Staatskasse soll außen vor bleiben
Die Extrarente soll nach Vorstellung des VZBV eine Alternative zu den bestehenden Angeboten am Markt darstellen. Ein Verstoß gegen das im EU-Wettbewerbsrecht geregelte Kartellverbot liege demnach nicht vor. Der Grund: Bei der Extrarente sollen keine Absprachen mit privaten Anbietern hinsichtlich der Ausgestaltung der Produkte stattfinden.
„Entscheidend ist, die Extrarente so auszugestalten, dass alle geldwerten Leistungen letztlich aus dem Fonds und nicht der Staatskasse finanziert werden“, so Mohn weiter. Beratungsleistungen oder Werbekampagnen, aber auch die Gewährung von Krediten müssten dann zu marktkonformen Preisen rückvergütet werden. So würden Verstöße gegen das Beihilfeverbot ausgeschlossen, wie es heißt.
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