- Von Lorenz Klein
- 17.05.2019 um 11:38
Der Versicherer Axa verschickte Mitte 2018 eine Kündigung an tausende Kunden, die eine sogenannte Unfall-Kombirente abgeschlossen hatten. Begründung: Die Kosten der Verträge seien wegen des medizinischen Fortschritts und der niedrigen Zinsen immer weiter nach oben geklettert (wir berichteten). Als Alternative zur Unfall-Kombirente bietet das Unternehmen ihren Kunden eine Umwandlung der Policen in eine Existenzschutzversicherung an.
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Axa kündigt 17.861 Verträge ihrer Unfall-Kombirente
Betroffen von der Kündigung sind alle laufenden Verträge von Kunden unter 58 Jahren. Verträge, bei denen es zum Leistungsfall gekommen ist, sind ausgenommen.
Die Axa argumentiert, dass die Kündigungen zulässig seien, weil die Policen als Unfallversicherung nach Art der Schadenversicherung kalkuliert sind. Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) widerspricht dem und hat den Versicherer nun abgemahnt. Begründung: Die Axa habe das Produkt als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft, sodass es sich hier „nicht vorrangig um eine Unfallversicherung“ handle, wie die Verbraucherschützer am Donnerstag mitteilten.
Hintergrund: Berufsunfähigkeitsversicherungen dürften seitens der Versicherer nicht ordentlich, das heißt ohne besonderen Grund, gekündigt werden, wie die VZHH anmerkt.
Zudem weise die von der Axa als Alternative angebotene Existenzschutzversicherung „weitaus schlechtere Konditionen“ auf. Versicherte erhalten demnach nur bis zum 67. Lebensjahr eine Rente und bei einer Krebserkrankung sogar nur noch 60 Monate. Trotzdem sei die Existenzschutzversicherung deutlich teurer als die Unfall-Kombirente, so der Vorwurf.
Und was sagt die Axa zu den Vorwürfen?
„Es ist richtig, dass die Verbraucherzentrale Hamburg uns wegen einer ihrer Einschätzung nach unwirksamen AGB-Klausel in den Verträgen der Unfall-Kombirente abgemahnt hat“, bestätigte ein Sprecher auf Anfrage von Pfefferminzia.
Allerdings sei die Einreichung einer Abmahnung allein „in keiner Weise ein Beleg für die Rechtmäßigkeit der dort erhobenen Vorwürfe“, betonte der Sprecher. Das Vorgehen der Axa entspreche geltendem Recht. „Das beidseitige Kündigungsrecht ist vertraglich klar geregelt und gesetzlich verankert. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus den AUB Ziffer 10.2 und allgemein für Versicherungsverträge aus Paragraf 11 VVG“, wie es weiter heißt.
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