- Von Lorenz Klein
- 05.03.2019 um 10:45
Pfefferminzia: Im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) steckt bekanntlich nicht nur das Sozialpartnermodell drin – man denke etwa an die Riester-Förderung im Rahmen der bAV. Hier ist mit dem BRSG die Sozialversicherungspflicht in der Auszahlungsphase gestrichen worden. Seit Januar bietet nun HDI die Möglichkeit, zwischen Förderung per klassischer Entgeltumwandlung einerseits und bAV-Riester-Förderung andererseits zu wechseln – ohne zugleich den Tarif wechseln zu müssen. Verspüren Sie hier bereits eine Art „Frühlingserwachen“ im Vertrieb?
von Löbbecke: Ja, absolut. Es war zwar schon immer möglich, eine Betriebsrente mit Riester-Förderung anzusparen, aber erst jetzt lohnt sich das finanziell für Arbeitnehmer. Aus drei Gründen: Erstens hat das BRSG, wie Sie ganz richtig sagen, mit der Doppelverbeitragung in der Riester-bAV endlich Schluss gemacht. Zweitens ist die Riester-Grundzulage auf 175 Euro pro Jahr gestiegen. Und zum Dritten ermöglichen wir als HDI den Arbeitnehmern das sogenannte Förder-Hopping. Dazu muss man wissen, dass es von Faktoren wie der Einkommenshöhe und der Kinderzahl abhängt, ob sich für den einzelnen Arbeitnehmer in der bAV die steuerfreie Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung mehr lohnt. Das sind Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrfach ändern können.
Was genau verstehen Sie unter Förder-Hopping?
Förder-Hopping bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Förderart jederzeit wechseln kann, wenn sich seine Lebensumstände ändern, und zwar innerhalb ein und desselben Vertrags. Dadurch kann er sich jederzeit die maximale Förderung sichern. Für den Vertrieb ist das eine Steilvorlage, denn: Knapp 80 Prozent der Deutschen achten beim Abschluss einer Altersvorsorge darauf, dass sie soviel Förderung bekommen wie möglich. Das hat eine aktuelle, bevölkerungsrepräsentative Umfrage im Auftrag von HDI ergeben.
Unions-Politiker wollen einen Freibetrag für Betriebsrentner
Für die meisten Vermittler ist die Riester-bAV absolutes Neuland. Was tun Sie, um ihnen den Einstieg zu erleichtern und das Thema vertrieblich nutzbar zu machen?
Wir bieten Vermittlern das gesamte Spektrum der Vertriebsunterstützung an: von klassischen Broschüren über haptische Verkaufshilfen bis hin zu digitaler Unterstützung wie dem HDI bAV FörderFinder. Das ist ein Online-Rechner, mit dem sich in Sekundenschnelle ermitteln lässt, ob ein Arbeitnehmer in der aktuellen Förderart noch richtig aufgehoben ist oder ob ein Wechsel vorteilhaft wäre. Das dient auch der Haftungssicherheit des Vermittlers, denn er berät automatisch nach dem Best-Advice-Prinzip. Weil der Wechsel der Förderung keinen Wechsel des Vertrags erfordert, entfällt außerdem ein häufiger Storno-Grund.
Und nicht zuletzt entschärft das Förder-Hopping einige typische Störfälle der bAV: Wenn Arbeitnehmer ihre Betriebsrente vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr über den Arbeitgeber ansparen können, weil sie beispielsweise den Job wechseln, in Elternzeit gehen oder langzeitkrank sind, nutzen sie einfach die Riester-Förderung. Die gibt es schließlich auch für privat fortgeführte Verträge.
Ungewiss bleibt, ob die Doppelverbeitragung in den anderen Durchführungswegen der bAV – trotz der jüngsten Initiative des Bundesrats – ebenfalls abgeschafft wird. Wie optimistisch sind Sie, dass dieser vielleicht größte Pferdefuß der bAV doch noch beseitigt wird?
Es gibt nicht nur schwarz und weiß. Klar ist: Je geringer die Abgabenlast auf Betriebsrenten, desto höher die Motivation für Arbeitnehmer, für das Alter vorzusorgen. Daran ist auch die Politik interessiert. Sie kann verschiedene Wege gehen, um dieses Ziel zu erreichen, die unterschiedlich hohen Refinanzierungsbedarf auslösen. Der Wegfall der vollen Verbeitragung in der Leistungsphase, den Sie ansprechen, würde den Arbeitnehmern am meisten bringen, wäre aber auch am teuersten. Eine Alternative könnte sein, den Förderrahmen in der bAV auch sozialversicherungsrechtlich auf acht Prozent zu erhöhen.
Sollte auch das politisch nicht durchsetzbar sein, bliebe als Minimallösung eine Reform von Paragraf 226 Absatz 2 SGB V. Er sieht vor, dass Betriebsrenten bis rund 155 Euro abgabenfrei bleiben. Übersteigt die Rente diese sogenannte Freigrenze, ist der komplette Betrag abgabenpflichtig. Würde der Gesetzgeber die Freigrenze in einen Freibetrag verwandeln, wären die ersten 155 Euro immer abgabenfrei. Das Ergebnis wäre ein großer Beitrag im Kampf gegen die Altersarmut.
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